§ 27 SaatG 1997 Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft

Saatgutgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt sind, dürfen nicht ins Inland verbracht werden.
  2. (2)Absatz 2,Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft bestimmt sind, dürfen nur ins Inland verbracht werden, wenn sie in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat plombiert worden sind.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung das Verbringen von Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft bestimmt sind, aus Vertrags- und Mitgliedstaaten, in denen die Herstellung oder das Inverkehrbringen dieser Saatgutmischungen untersagt ist, zu verbieten.
  4. (1)Absatz eins,Die Erzeugung, Abfüllung oder die Bearbeitung für andere und das erstmalige oder wieder verschlossene In-Verkehr-Bringen von Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft setzt voraus:
    1. 1.Ziffer einsdie Verwendung von Mischungseinrichtungen, die gewährleisten, dass die endgültige Mischung homogen ist,
    2. 2.Ziffer 2geeignete Verfahren für alle Mischvorgänge,
    3. 3.Ziffer 3die Namhaftmachung eines verantwortlichen Beauftragten für die Mischvorgänge und
    4. 4.Ziffer 4die Führung eines chargenbezogenen Mischungsregisters.
  5. (2)Absatz 2,Die Herstellung von Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft ist überdies nur zulässig, wenn der Aufwuchs
    1. 1.Ziffer einszur Futternutzung außer Körnernutzung bestimmt ist und die Mischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen, jedoch kein Saatgut von Gräsersorten enthält, bei denen der Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist und kein Saatgut von in der Sortenliste nicht eingetragenen Gräsersorten enthält, die im Gemeinsamen Sortenkatalog als „Nicht zur Futternutzung bestimmt“ gekennzeichnet sind oder
    2. 2.Ziffer 2zur Körnernutzung bestimmt ist und die Saatgutmischung nur Saatgut von Getreide oder Leguminosen landwirtschaftlicher Arten enthält oder
    3. 3.Ziffer 3zur Gründüngung bestimmt ist und die Saatgutmischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen enthält.
  6. (3)Absatz 3,Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft dürfen nur dann als Saatgutmischungen gemäß den in den Methoden festgelegten Anforderungen für Mischungsrahmen gekennzeichnet werden, wenn die Prüfung der Mischungsanweisung ergeben hat, dass die Saatgutmischung für den angegebenen Nutzungszweck geeignet ist und der Dauer der Verwendbarkeit entspricht.

Stand vor dem 15.07.2004

In Kraft vom 08.07.2000 bis 15.07.2004
  1. (1)Absatz eins,Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt sind, dürfen nicht ins Inland verbracht werden.
  2. (2)Absatz 2,Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft bestimmt sind, dürfen nur ins Inland verbracht werden, wenn sie in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat plombiert worden sind.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung das Verbringen von Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft bestimmt sind, aus Vertrags- und Mitgliedstaaten, in denen die Herstellung oder das Inverkehrbringen dieser Saatgutmischungen untersagt ist, zu verbieten.
  4. (1)Absatz eins,Die Erzeugung, Abfüllung oder die Bearbeitung für andere und das erstmalige oder wieder verschlossene In-Verkehr-Bringen von Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft setzt voraus:
    1. 1.Ziffer einsdie Verwendung von Mischungseinrichtungen, die gewährleisten, dass die endgültige Mischung homogen ist,
    2. 2.Ziffer 2geeignete Verfahren für alle Mischvorgänge,
    3. 3.Ziffer 3die Namhaftmachung eines verantwortlichen Beauftragten für die Mischvorgänge und
    4. 4.Ziffer 4die Führung eines chargenbezogenen Mischungsregisters.
  5. (2)Absatz 2,Die Herstellung von Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft ist überdies nur zulässig, wenn der Aufwuchs
    1. 1.Ziffer einszur Futternutzung außer Körnernutzung bestimmt ist und die Mischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen, jedoch kein Saatgut von Gräsersorten enthält, bei denen der Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist und kein Saatgut von in der Sortenliste nicht eingetragenen Gräsersorten enthält, die im Gemeinsamen Sortenkatalog als „Nicht zur Futternutzung bestimmt“ gekennzeichnet sind oder
    2. 2.Ziffer 2zur Körnernutzung bestimmt ist und die Saatgutmischung nur Saatgut von Getreide oder Leguminosen landwirtschaftlicher Arten enthält oder
    3. 3.Ziffer 3zur Gründüngung bestimmt ist und die Saatgutmischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen enthält.
  6. (3)Absatz 3,Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft dürfen nur dann als Saatgutmischungen gemäß den in den Methoden festgelegten Anforderungen für Mischungsrahmen gekennzeichnet werden, wenn die Prüfung der Mischungsanweisung ergeben hat, dass die Saatgutmischung für den angegebenen Nutzungszweck geeignet ist und der Dauer der Verwendbarkeit entspricht.

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