§ 9 SchleppVO 2004 Betriebliche Bestimmungen

Schleppliftverordnung 2004

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.2013 bis 31.12.9999
Betriebspersonal
  1. (1)Absatz eins,Für den Betrieb eines Schleppliftes ist, sofern nachstehend nicht anders festgelegt, folgendes Betriebspersonal erforderlich:
    1. 1.Ziffer einsverantwortlicher Betriebsleiter;
    2. 2.Ziffer 2Betriebsleiter-Stellvertreter;
    3. 3.Ziffer 3Maschinist;
    4. 4.Ziffer 4je ein Liftwart in den Stationen und
    5. 5.Ziffer 5über Entscheidung des verantwortlichen Betriebsleiters gegebenenfalls weiteres Personal für Ablösen des Betriebspersonals und mit dem Betrieb zusammenhängende Aufgaben, wie Instandhaltung der Ein- und Aussteigstellen, der Fahrbahn und der Schleppspur.
  2. (2)Absatz 2,Inwieweit gleichzeitig mehrere der in Abs. 1 genannten Funktionen durch eine einzelne Person ausgeübt werden dürfen, ist unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten in der Betriebsvorschrift zu regeln.Inwieweit gleichzeitig mehrere der in Absatz eins, genannten Funktionen durch eine einzelne Person ausgeübt werden dürfen, ist unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten in der Betriebsvorschrift zu regeln.
  3. (3)Absatz 3,Vom Erfordernis der Besetzung jeder Station mit einem Liftwart kann unter den im § 20 angeführten Voraussetzungen abgesehen werden.Vom Erfordernis der Besetzung jeder Station mit einem Liftwart kann unter den im Paragraph 20, angeführten Voraussetzungen abgesehen werden.
  4. (1)Absatz eins,Eine Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsleiter-Stellvertreters ist nicht gegeben.
  5. (2)Absatz 2,Bei Beförderung von Fahrgästen ist folgendes Betriebspersonal erforderlich:
    1. 1.Ziffer einsBetriebsleiter;
    2. 2.Ziffer 2Maschinist;
    3. 3.Ziffer 3je ein Liftwart in den Stationen.

    Inwieweit gleichzeitig mehrere dieser Funktionen durch eine Person ausgeübt werden dürfen, ist unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten in der Betriebsvorschrift zu regeln. Vom Erfordernis der Besetzung jeder Station mit einem Liftwart kann unter den im § 20 angeführten Voraussetzungen abgesehen werden. Der Betriebsleiter entscheidet, ob infolge der mit dem Betrieb zusammenhängenden Aufgaben, wie Instandhaltung der Ein- und Aussteigestellen und der Schleppspur, weiteres Personal erforderlich ist.Inwieweit gleichzeitig mehrere dieser Funktionen durch eine Person ausgeübt werden dürfen, ist unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten in der Betriebsvorschrift zu regeln. Vom Erfordernis der Besetzung jeder Station mit einem Liftwart kann unter den im Paragraph 20, angeführten Voraussetzungen abgesehen werden. Der Betriebsleiter entscheidet, ob infolge der mit dem Betrieb zusammenhängenden Aufgaben, wie Instandhaltung der Ein- und Aussteigestellen und der Schleppspur, weiteres Personal erforderlich ist.

Stand vor dem 26.11.2013

In Kraft vom 04.12.2004 bis 26.11.2013
Betriebspersonal
  1. (1)Absatz eins,Für den Betrieb eines Schleppliftes ist, sofern nachstehend nicht anders festgelegt, folgendes Betriebspersonal erforderlich:
    1. 1.Ziffer einsverantwortlicher Betriebsleiter;
    2. 2.Ziffer 2Betriebsleiter-Stellvertreter;
    3. 3.Ziffer 3Maschinist;
    4. 4.Ziffer 4je ein Liftwart in den Stationen und
    5. 5.Ziffer 5über Entscheidung des verantwortlichen Betriebsleiters gegebenenfalls weiteres Personal für Ablösen des Betriebspersonals und mit dem Betrieb zusammenhängende Aufgaben, wie Instandhaltung der Ein- und Aussteigstellen, der Fahrbahn und der Schleppspur.
  2. (2)Absatz 2,Inwieweit gleichzeitig mehrere der in Abs. 1 genannten Funktionen durch eine einzelne Person ausgeübt werden dürfen, ist unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten in der Betriebsvorschrift zu regeln.Inwieweit gleichzeitig mehrere der in Absatz eins, genannten Funktionen durch eine einzelne Person ausgeübt werden dürfen, ist unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten in der Betriebsvorschrift zu regeln.
  3. (3)Absatz 3,Vom Erfordernis der Besetzung jeder Station mit einem Liftwart kann unter den im § 20 angeführten Voraussetzungen abgesehen werden.Vom Erfordernis der Besetzung jeder Station mit einem Liftwart kann unter den im Paragraph 20, angeführten Voraussetzungen abgesehen werden.
  4. (1)Absatz eins,Eine Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsleiter-Stellvertreters ist nicht gegeben.
  5. (2)Absatz 2,Bei Beförderung von Fahrgästen ist folgendes Betriebspersonal erforderlich:
    1. 1.Ziffer einsBetriebsleiter;
    2. 2.Ziffer 2Maschinist;
    3. 3.Ziffer 3je ein Liftwart in den Stationen.

    Inwieweit gleichzeitig mehrere dieser Funktionen durch eine Person ausgeübt werden dürfen, ist unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten in der Betriebsvorschrift zu regeln. Vom Erfordernis der Besetzung jeder Station mit einem Liftwart kann unter den im § 20 angeführten Voraussetzungen abgesehen werden. Der Betriebsleiter entscheidet, ob infolge der mit dem Betrieb zusammenhängenden Aufgaben, wie Instandhaltung der Ein- und Aussteigestellen und der Schleppspur, weiteres Personal erforderlich ist.Inwieweit gleichzeitig mehrere dieser Funktionen durch eine Person ausgeübt werden dürfen, ist unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten in der Betriebsvorschrift zu regeln. Vom Erfordernis der Besetzung jeder Station mit einem Liftwart kann unter den im Paragraph 20, angeführten Voraussetzungen abgesehen werden. Der Betriebsleiter entscheidet, ob infolge der mit dem Betrieb zusammenhängenden Aufgaben, wie Instandhaltung der Ein- und Aussteigestellen und der Schleppspur, weiteres Personal erforderlich ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten