§ 5 SchäHöV

Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.2003 bis 31.12.9999

§ 5. Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf ObstLebensmitteln pflanzlichen und Gemüsetierischen Ursprungs ist gemäß Anlage 1C3 (Probenahmeverfahren) vorzugehen. Paragraph 5, Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Obst und Gemüse ist gemäß Anlage 1C (Probenahmeverfahren) vorzugehen.

Stand vor dem 03.12.2003

In Kraft vom 07.12.2002 bis 03.12.2003

§ 5. Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf ObstLebensmitteln pflanzlichen und Gemüsetierischen Ursprungs ist gemäß Anlage 1C3 (Probenahmeverfahren) vorzugehen. Paragraph 5, Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Obst und Gemüse ist gemäß Anlage 1C (Probenahmeverfahren) vorzugehen.

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