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§ 5. Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf ObstLebensmitteln pflanzlichen und Gemüsetierischen Ursprungs ist gemäß Anlage 1C3 (Probenahmeverfahren) vorzugehen. Paragraph 5, Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Obst und Gemüse ist gemäß Anlage 1C (Probenahmeverfahren) vorzugehen.
§ 5. Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf ObstLebensmitteln pflanzlichen und Gemüsetierischen Ursprungs ist gemäß Anlage 1C3 (Probenahmeverfahren) vorzugehen. Paragraph 5, Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Obst und Gemüse ist gemäß Anlage 1C (Probenahmeverfahren) vorzugehen.