§ 5 SchäHöV

SchäHöV - Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs ist gemäß Anlage 3 (Probenahmeverfahren) vorzugehen.

In Kraft seit 04.12.2003 bis 31.12.9999
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