Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Zusammengesetzte, getrocknete oder verarbeitete Lebensmittel dürfen nur dann eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Rückstände von in den Anlagen 1A und 2 genannten Stoffen die auf Grund dieser Verordnung für ihre Ausgangsprodukte jeweils festgelegten Höchstwerte unter Berücksichtigung des Produktionsprozesses anteilsmäßig nicht überschreiten, soweit in der Anlage 1A oder 2 nicht anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Bei getrockneten und verarbeiteten Lebensmittteln, für die in den Anlagen 1A und 2 nicht ausdrücklich Höchstgehalte festgelegt wurden, gilt der in den Anlagen 1A und 2 festgesetzte Rückstandshöchstwert unter Berücksichtigung der auf Grund des Trocknungsprozesses bzw. der auf Grund des Verarbeitungsprozesses eingetretenen Rückstandskonzentration oder -verdünnung.
(3)Absatz 3,Bei Lebensmitteln aus inländischer Produktion ist § 12 Abs. 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, zu beachten.Bei Lebensmitteln aus inländischer Produktion ist Paragraph 12, Absatz 10, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,, zu beachten.
In Kraft seit 28.03.2006 bis 31.12.9999
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