Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist auf Lebensmittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs anzuwenden.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt auch für die in Abs. 1 genannten Erzeugnisse, wenn sie getrocknet, verarbeitet oder einem zusammengesetzten Lebensmittel beigefügt wurden.Diese Verordnung gilt auch für die in Absatz eins, genannten Erzeugnisse, wenn sie getrocknet, verarbeitet oder einem zusammengesetzten Lebensmittel beigefügt wurden.
In Kraft seit 07.12.2002 bis 31.12.9999
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