§ 9 BBT AG – Gesetz Übergangsbestimmung

Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2004 bis 31.12.9999

Die Teile des Hochleistungsstreckenteiles Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen desselben, deren Planung der Brenner Eisenbahn GmbH mit Verordnung übertragen worden sind, gelten ab Rechtswirksamkeit der Übertragung des Teilbetriebes Brenner Basistunnel der Brenner Eisenbahn GmbH an die BBT AG als der BBT AG mit Verordnung, die mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft tritt, übertragen, wobei die Finanzierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH obliegt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2004 bis 31.12.9999

Die Teile des Hochleistungsstreckenteiles Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen desselben, deren Planung der Brenner Eisenbahn GmbH mit Verordnung übertragen worden sind, gelten ab Rechtswirksamkeit der Übertragung des Teilbetriebes Brenner Basistunnel der Brenner Eisenbahn GmbH an die BBT AG als der BBT AG mit Verordnung, die mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft tritt, übertragen, wobei die Finanzierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH obliegt.

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