§ 9 GQG Unterstützung durch das Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen

Gesundheitsqualitätsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ein „Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen“ ist einzurichten. Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Gesundheitdas Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann sich bei der Wahrnehmung ihrer / seiner Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes dieses „Bundesinstitutes für Qualität im Gesundheitswesen“ bedienen.
  2. (2)Absatz 2,Dieses Institut hat unter Bedachtnahme auf die Bundeseinheitlichkeit, die bundesländer-, sektoren- und berufsübergreifende Vorgehensweise, die Patientinnen- und Patientenorientierung, die Transparenz, Effektivität, Effizienz und gemäß internationaler Standards insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsMitwirkung bei der Erstellung von allgemeinen Vorgaben und Grundsätzen
      1. a)Litera afür die Standardentwicklung im Bereich Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität,
      2. b)Litera bfür die Dokumentation zur Qualitätsberichterstattung und für die Qualitätsberichterstattung,
      3. c)Litera cfür Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen,
      4. d)Litera dfür die Kontrolle gemäß § 8 Abs. 1;für die Kontrolle gemäß Paragraph 8, Absatz eins,;
    2. 2.Ziffer 2Überprüfung, Empfehlung sowie Erarbeitung von Qualitätsstandards, die von der Bundesministerin / vom Bundesministerdem für Gesundheitdas Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister erlassen (Bundesqualitätsrichtlinien) oder als Orientierungshilfe (Bundesqualitätsleitlinie) empfohlen werden können;
    3. 3.Ziffer 3Erstellung von Qualitätsberichten;
    4. 4.Ziffer 4Durchführung von bzw. Mitwirkung bei der Setzung von Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen;
    5. 5.Ziffer 5Durchführung der bzw. Mitwirkung an der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder sonstiger Vorgaben;
    6. 6.Ziffer 6Unterstützung der Bundesministerin / des Bundesministers für Gesundheitdas Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers bei der bundesweiten Koordinierung von Qualitätsmaßnahmen zum Zweck der nationalen und internationalen Vergleichbarkeit von Gesundheitsleistungen;
    7. 7.Ziffer 7Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle der AnbieterinnenGesundheitsdiensteanbieterinnen/Anbieter von Gesundheitsleistungen-anbieter insbesondere der Ärztinnen/Ärzte sowie der Zahnärztinnen/Zahnärzte mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a ÄrzteG sowie § 22 Abs. 1 ZÄG und der Fortbildung, im Hinblick auf überwiegende Interessen der Allgemeinheit.Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle der AnbieterinnenGesundheitsdiensteanbieterinnen/Anbieter von Gesundheitsleistungen-anbieter insbesondere der Ärztinnen/Ärzte sowie der Zahnärztinnen/Zahnärzte mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß Paragraph 49, Absatz 2 a, ÄrzteG sowie Paragraph 22, Absatz eins, ZÄG und der Fortbildung, im Hinblick auf überwiegende Interessen der Allgemeinheit.
  3. (3)Absatz 3,Das BIQG kann sich für die Erfüllung der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Aufgaben fachlich geeigneter Expertinnen/Experten bedienen.

Stand vor dem 30.06.2026

In Kraft vom 01.01.2024 bis 30.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Ein „Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen“ ist einzurichten. Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Gesundheitdas Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann sich bei der Wahrnehmung ihrer / seiner Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes dieses „Bundesinstitutes für Qualität im Gesundheitswesen“ bedienen.
  2. (2)Absatz 2,Dieses Institut hat unter Bedachtnahme auf die Bundeseinheitlichkeit, die bundesländer-, sektoren- und berufsübergreifende Vorgehensweise, die Patientinnen- und Patientenorientierung, die Transparenz, Effektivität, Effizienz und gemäß internationaler Standards insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsMitwirkung bei der Erstellung von allgemeinen Vorgaben und Grundsätzen
      1. a)Litera afür die Standardentwicklung im Bereich Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität,
      2. b)Litera bfür die Dokumentation zur Qualitätsberichterstattung und für die Qualitätsberichterstattung,
      3. c)Litera cfür Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen,
      4. d)Litera dfür die Kontrolle gemäß § 8 Abs. 1;für die Kontrolle gemäß Paragraph 8, Absatz eins,;
    2. 2.Ziffer 2Überprüfung, Empfehlung sowie Erarbeitung von Qualitätsstandards, die von der Bundesministerin / vom Bundesministerdem für Gesundheitdas Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister erlassen (Bundesqualitätsrichtlinien) oder als Orientierungshilfe (Bundesqualitätsleitlinie) empfohlen werden können;
    3. 3.Ziffer 3Erstellung von Qualitätsberichten;
    4. 4.Ziffer 4Durchführung von bzw. Mitwirkung bei der Setzung von Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen;
    5. 5.Ziffer 5Durchführung der bzw. Mitwirkung an der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder sonstiger Vorgaben;
    6. 6.Ziffer 6Unterstützung der Bundesministerin / des Bundesministers für Gesundheitdas Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers bei der bundesweiten Koordinierung von Qualitätsmaßnahmen zum Zweck der nationalen und internationalen Vergleichbarkeit von Gesundheitsleistungen;
    7. 7.Ziffer 7Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle der AnbieterinnenGesundheitsdiensteanbieterinnen/Anbieter von Gesundheitsleistungen-anbieter insbesondere der Ärztinnen/Ärzte sowie der Zahnärztinnen/Zahnärzte mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a ÄrzteG sowie § 22 Abs. 1 ZÄG und der Fortbildung, im Hinblick auf überwiegende Interessen der Allgemeinheit.Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle der AnbieterinnenGesundheitsdiensteanbieterinnen/Anbieter von Gesundheitsleistungen-anbieter insbesondere der Ärztinnen/Ärzte sowie der Zahnärztinnen/Zahnärzte mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß Paragraph 49, Absatz 2 a, ÄrzteG sowie Paragraph 22, Absatz eins, ZÄG und der Fortbildung, im Hinblick auf überwiegende Interessen der Allgemeinheit.
  3. (3)Absatz 3,Das BIQG kann sich für die Erfüllung der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Aufgaben fachlich geeigneter Expertinnen/Experten bedienen.

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