§ 19 SchleppVO 2004 Sonstige Bestimmungen

Schleppliftverordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.2004 bis 31.12.9999
Allgemeines
  1. (1)Absatz eins,Für den Bau und Betrieb eines Schleppliftes sind die einschlägigen Normen einzuhalten. Abweichungen sind nur dann zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die grundlegenden Anforderungen der Seilbahnrichtlinie eingehalten werden.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann erforderlichenfalls Ausführungsrichtlinien erlassen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.2004 bis 31.12.9999
Allgemeines
  1. (1)Absatz eins,Für den Bau und Betrieb eines Schleppliftes sind die einschlägigen Normen einzuhalten. Abweichungen sind nur dann zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die grundlegenden Anforderungen der Seilbahnrichtlinie eingehalten werden.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann erforderlichenfalls Ausführungsrichtlinien erlassen.

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