§ 12 SaatG 1997 Abänderung

Saatgutgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Anerkennung oder Zulassung kann auf Antrag abgeändert werden, wenn sich nachträglich die Notwendigkeit dazu ergibt und der Antragsteller dies nachweist.
  2. (2)Absatz 2,Dem Antrag auf Abänderung sind jene Angaben und Unterlagen anzuschließen, die für eine neuerliche Beurteilung der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung erforderlich sind. Dem Antrag ist weiters die Bescheinigung über die abzuändernde Anerkennung oder Zulassung anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3,Wird eine Anerkennung oder Zulassung abgeändert, so hat die Saatgutanerkennungsbehördedas Bundesamt für Ernährungssicherheit eine neue Bescheinigung auszustellen.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 19.07.2002
  1. (1)Absatz eins,Die Anerkennung oder Zulassung kann auf Antrag abgeändert werden, wenn sich nachträglich die Notwendigkeit dazu ergibt und der Antragsteller dies nachweist.
  2. (2)Absatz 2,Dem Antrag auf Abänderung sind jene Angaben und Unterlagen anzuschließen, die für eine neuerliche Beurteilung der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung erforderlich sind. Dem Antrag ist weiters die Bescheinigung über die abzuändernde Anerkennung oder Zulassung anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3,Wird eine Anerkennung oder Zulassung abgeändert, so hat die Saatgutanerkennungsbehördedas Bundesamt für Ernährungssicherheit eine neue Bescheinigung auszustellen.

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