§ 24 PRIKRAF-G In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmung

Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Gesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in und mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft. Der PRIKRAF hat jedenfalls die Verpflichtungen, die vor und während der Geltungsdauer dieses Gesetzes entstanden sind, auch nach dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen.Das Gesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in und mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß Paragraph 675, Absatz 3, ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft. Der PRIKRAF hat jedenfalls die Verpflichtungen, die vor und während der Geltungsdauer dieses Gesetzes entstanden sind, auch nach dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen.
  2. (1a)Absatz eins a,§ 21 Abs. 1 und 7 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 21, Absatz eins und 7 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  3. (2)Absatz 2,Verfahren vor der Schiedskommission, die bei Außerkrafttreten dieses Gesetzes noch anhängig sind, sind zu Ende zu führen.
  4. (3)Absatz 3,Die §§ 12 Abs. 1 und 13 Abs. 3 sowie die Anlage 1 i.d.F. des BGBl. I Nr. 101/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Die Paragraphen 12, Absatz eins und 13 Absatz 3, sowie die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  5. (4)Absatz 4,Die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  6. (35)Absatz 35,Die §§ 12 Abs. 1 Z 1und ,13 Abs. 3 sowie die Anlageund 5, 18 Abs. 3, 20 Abs. 1 i.d.F.Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 20082020 in Kraft.Die Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer eins,,13 Absatz 3 und 135, 18 Absatz 3, sowie die Anlage 120, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101100 aus 20072018, treten mit 1. Jänner 20082020 in Kraft.

Stand vor dem 22.12.2018

In Kraft vom 24.05.2013 bis 22.12.2018
  1. (1)Absatz eins,Das Gesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in und mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft. Der PRIKRAF hat jedenfalls die Verpflichtungen, die vor und während der Geltungsdauer dieses Gesetzes entstanden sind, auch nach dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen.Das Gesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in und mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß Paragraph 675, Absatz 3, ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft. Der PRIKRAF hat jedenfalls die Verpflichtungen, die vor und während der Geltungsdauer dieses Gesetzes entstanden sind, auch nach dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen.
  2. (1a)Absatz eins a,§ 21 Abs. 1 und 7 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 21, Absatz eins und 7 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  3. (2)Absatz 2,Verfahren vor der Schiedskommission, die bei Außerkrafttreten dieses Gesetzes noch anhängig sind, sind zu Ende zu führen.
  4. (3)Absatz 3,Die §§ 12 Abs. 1 und 13 Abs. 3 sowie die Anlage 1 i.d.F. des BGBl. I Nr. 101/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Die Paragraphen 12, Absatz eins und 13 Absatz 3, sowie die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  5. (4)Absatz 4,Die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  6. (35)Absatz 35,Die §§ 12 Abs. 1 Z 1und ,13 Abs. 3 sowie die Anlageund 5, 18 Abs. 3, 20 Abs. 1 i.d.F.Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 20082020 in Kraft.Die Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer eins,,13 Absatz 3 und 135, 18 Absatz 3, sowie die Anlage 120, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101100 aus 20072018, treten mit 1. Jänner 20082020 in Kraft.

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