Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Das Gesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in und mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft. Der PRIKRAF hat jedenfalls die Verpflichtungen, die vor und während der Geltungsdauer dieses Gesetzes entstanden sind, auch nach dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen.Das Gesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in und mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß Paragraph 675, Absatz 3, ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft. Der PRIKRAF hat jedenfalls die Verpflichtungen, die vor und während der Geltungsdauer dieses Gesetzes entstanden sind, auch nach dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen.
(1a)Absatz eins a,§ 21 Abs. 1 und 7 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 21, Absatz eins und 7 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Absatz 2,Verfahren vor der Schiedskommission, die bei Außerkrafttreten dieses Gesetzes noch anhängig sind, sind zu Ende zu führen.
(3)Absatz 3,Die §§ 12 Abs. 1 und 13 Abs. 3 sowie die Anlage 1 i.d.F. des BGBl. I Nr. 101/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Die Paragraphen 12, Absatz eins und 13 Absatz 3, sowie die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(4)Absatz 4,Die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(5)Absatz 5,Die §§ 12 Abs. 1 Z 1,13 Abs. 3 und 5, 18 Abs. 3, 20 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Die Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer eins,,13 Absatz 3 und 5, 18 Absatz 3, 20, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
In Kraft seit 23.12.2018 bis 31.12.9999
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