Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Fondskommission besteht aus 11 Mitgliedern. Als solche gehören ihr an:
1.Ziffer einsdrei vom Dachverband der Sozialversicherungsträger entsandte Vertreterinnen/Vertreter,
2.Ziffer 2zwei Vertreterinnen/Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend,
3.Ziffer 3fünf vom Fachverband der privaten Krankenanstalten und der Kurbetriebe der Wirtschaftskammer Österreichs (im Folgenden kurz Fachverband) entsandte Vertreterinnen/Vertreter,
4.Ziffer 4eine/ein von den Ländern nominierte Vertreterin/Vertreter.
(2)Absatz 2,Ist die Entsendung von Mitgliedern in die Fondskommission erforderlich, hat die Geschäftsführung die entsendungsberechtigten Institutionen unter Setzung einer angemessenen Frist hiezu aufzufordern. Machen diese von ihrem Recht keinen Gebrauch, gilt die Fondskommission bis zur nachträglichen Entsendung der fehlenden Mitglieder unbeschadet der Bestimmung des § 13 Abs. 3 auch ohne diese als beschlussfähig.Ist die Entsendung von Mitgliedern in die Fondskommission erforderlich, hat die Geschäftsführung die entsendungsberechtigten Institutionen unter Setzung einer angemessenen Frist hiezu aufzufordern. Machen diese von ihrem Recht keinen Gebrauch, gilt die Fondskommission bis zur nachträglichen Entsendung der fehlenden Mitglieder unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, auch ohne diese als beschlussfähig.
(3)Absatz 3,Die Funktion als Mitglied der Fondskommission erlischt insbesondere
1.Ziffer einsdurch Widerruf seitens der entsendungsberechtigten Institution,
2.Ziffer 2Wegfall der Handlungs- oder Geschäftsfähigkeit,
3.Ziffer 3Verzicht.
(4)Absatz 4,Für jedes Mitglied ist von der zur Entsendung des Mitgliedes berufenen Institution ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied ist berechtigt, bei nicht dauerhafter Verhinderung des Mitgliedes die Vertretung in der Fondskommission wahrzunehmen.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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