Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Pflegekostenzuschüsse gemäß § 5 Abs. 2 sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu leisten: Pflegekostenzuschüsse gemäß Paragraph 5, Absatz 2, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu leisten:
1.Ziffer einsDer PRIKRAF hat Versicherten, die in einer PRIKRAF-Krankenanstalt, mit der kein Vertrag mit dem für die/den Versicherte/n zuständigen Krankenversicherungsträger besteht, aufgenommen wurden, einen Pflegekostenzuschuss im Namen der Sozialversicherung zu leisten.
2.Ziffer 2Die Höhe des Pflegekostenzuschusses ist in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 zu ermitteln. Der Pflegekostenzuschuss ist auf Grund einer saldierten, vom zuständigen Krankenversicherungsträger anerkannten Rechnung binnen vier Wochen nach Einlangen beim PRIKRAF auszubezahlen.Die Höhe des Pflegekostenzuschusses ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 2, zu ermitteln. Der Pflegekostenzuschuss ist auf Grund einer saldierten, vom zuständigen Krankenversicherungsträger anerkannten Rechnung binnen vier Wochen nach Einlangen beim PRIKRAF auszubezahlen.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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