§ 5 PRIKRAF-G Verwendung der PRIKRAF-Mittel

PRIKRAF-G - Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Verrechnung gegenüber PRIKRAF-Krankenanstalten und Anspruchsberechtigten
  1. (1)Absatz eins,Sofern ein Einzelvertrag mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger besteht, erfolgt eine Direktverrechnung mit der PRIKRAF-Krankenanstalt gemäß § 149 Abs. 3 ASVG.Sofern ein Einzelvertrag mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger besteht, erfolgt eine Direktverrechnung mit der PRIKRAF-Krankenanstalt gemäß Paragraph 149, Absatz 3, ASVG.
  2. (2)Absatz 2,Sofern kein Vertrag mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger besteht, leistet der PRIKRAF Pflegekostenzuschüsse gemäß § 150 Abs. 2 ASVG an die Anspruchsberechtigten, die in einer PRIKRAF-Krankenanstalt behandelt wurden.Sofern kein Vertrag mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger besteht, leistet der PRIKRAF Pflegekostenzuschüsse gemäß Paragraph 150, Absatz 2, ASVG an die Anspruchsberechtigten, die in einer PRIKRAF-Krankenanstalt behandelt wurden.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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