Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Fondskommission hat folgende Aufgaben:
1.Ziffer einsdie Feststellung und Evaluierung der aus Fondsmitteln zu finanzierenden Leistungskapazitäten der Fondskrankenanstalten;
2.Ziffer 2die Festlegung von Qualitätskriterien und die Abstimmung mit der gesamtösterreichischen Gesundheitsplanung;
3.Ziffer 3die Festlegung des vorläufigen und endgültigen Punktewertes;
4.Ziffer 4die Zustimmung zum Jahresvoranschlag und Stellenplan des Fonds, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Angemessenheit des Verwaltungsaufwandes;
5.Ziffer 5die Zustimmung zum Rechnungsabschluss;
6.Ziffer 6die Übertragung von Aufgaben der Geschäftsführung an externe Dienstleisterinnen/Dienstleister;
7.Ziffer 7die Erlassung einer Geschäftsordnung;
8.Ziffer 8die Festlegung eines Kataloges von Pflichtverletzungen, die zur Auslösung des Verfahrens gemäß § 15 führen, sowie der Folgen dieser Pflichtverletzungen (Sanktionsstatut);die Festlegung eines Kataloges von Pflichtverletzungen, die zur Auslösung des Verfahrens gemäß Paragraph 15, führen, sowie der Folgen dieser Pflichtverletzungen (Sanktionsstatut);
9.Ziffer 9die Festlegung der Modalitäten und der Höhe der Akontierungen des PRIKRAF an die PRIKRAF-Krankenanstalten;
10.Ziffer 10die Festlegung von Grundsätzen für bundeseinheitliche Verrechnungsvorschriften;
11.Ziffer 11die Festlegung, dass bestimmte Aufgaben der Geschäftsführung der Beschlussfassung der Fondskommission unterliegen.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Fondskommission sowie beigezogene Expertinnen/Experten sind unbeschadet der Bestimmungen des § 16 Abs. 5 und des § 17 zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflichten gemäß § 460a Abs. 1, 2 und 5 ASVG sind sinngemäß anzuwenden. Der Geschäftsführung sowie beauftragten externen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern sind vergleichbare Verschwiegenheitspflichten vertraglich zu überbinden.Die Mitglieder der Fondskommission sowie beigezogene Expertinnen/Experten sind unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 5 und des Paragraph 17, zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflichten gemäß Paragraph 460 a, Absatz eins, 2 und 5 ASVG sind sinngemäß anzuwenden. Der Geschäftsführung sowie beauftragten externen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern sind vergleichbare Verschwiegenheitspflichten vertraglich zu überbinden.
(3)Absatz 3,Allgemeine Verlautbarungen der Fondskommission sind im Internet oder in einer sonst geeigneten Art und Weise kundzumachen.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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