§ 14 PRIKRAF-G Aufgaben der Fondskommission

PRIKRAF-G - Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Fondskommission hat folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsdie Feststellung und Evaluierung der aus Fondsmitteln zu finanzierenden Leistungskapazitäten der Fondskrankenanstalten;
    2. 2.Ziffer 2die Festlegung von Qualitätskriterien und die Abstimmung mit der gesamtösterreichischen Gesundheitsplanung;
    3. 3.Ziffer 3die Festlegung des vorläufigen und endgültigen Punktewertes;
    4. 4.Ziffer 4die Zustimmung zum Jahresvoranschlag und Stellenplan des Fonds, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Angemessenheit des Verwaltungsaufwandes;
    5. 5.Ziffer 5die Zustimmung zum Rechnungsabschluss;
    6. 6.Ziffer 6die Übertragung von Aufgaben der Geschäftsführung an externe Dienstleisterinnen/Dienstleister;
    7. 7.Ziffer 7die Erlassung einer Geschäftsordnung;
    8. 8.Ziffer 8die Festlegung eines Kataloges von Pflichtverletzungen, die zur Auslösung des Verfahrens gemäß § 15 führen, sowie der Folgen dieser Pflichtverletzungen (Sanktionsstatut);die Festlegung eines Kataloges von Pflichtverletzungen, die zur Auslösung des Verfahrens gemäß Paragraph 15, führen, sowie der Folgen dieser Pflichtverletzungen (Sanktionsstatut);
    9. 9.Ziffer 9die Festlegung der Modalitäten und der Höhe der Akontierungen des PRIKRAF an die PRIKRAF-Krankenanstalten;
    10. 10.Ziffer 10die Festlegung von Grundsätzen für bundeseinheitliche Verrechnungsvorschriften;
    11. 11.Ziffer 11die Festlegung, dass bestimmte Aufgaben der Geschäftsführung der Beschlussfassung der Fondskommission unterliegen.
  2. (2)Absatz 2,Die Mitglieder der Fondskommission sowie beigezogene Expertinnen/Experten sind unbeschadet der Bestimmungen des § 16 Abs. 5 und des § 17 zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflichten gemäß § 460a Abs. 1, 2 und 5 ASVG sind sinngemäß anzuwenden. Der Geschäftsführung sowie beauftragten externen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern sind vergleichbare Verschwiegenheitspflichten vertraglich zu überbinden.Die Mitglieder der Fondskommission sowie beigezogene Expertinnen/Experten sind unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 5 und des Paragraph 17, zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflichten gemäß Paragraph 460 a, Absatz eins, 2 und 5 ASVG sind sinngemäß anzuwenden. Der Geschäftsführung sowie beauftragten externen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern sind vergleichbare Verschwiegenheitspflichten vertraglich zu überbinden.
  3. (3)Absatz 3,Allgemeine Verlautbarungen der Fondskommission sind im Internet oder in einer sonst geeigneten Art und Weise kundzumachen.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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