Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Der PRIKRAF hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.Ziffer einsDie Abgeltung aller Leistungen von PRIKRAF-Krankenanstalten im stationären und tagesklinischen Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, für die eine Leistungspflicht der Krankenversicherungsträger besteht. Während der stationären Pflege werden alle intra- oder extramuralen Untersuchungen oder Behandlungen durch die Fondsverrechnung abgegolten.
2.Ziffer 2Die Leistung von Pflegekostenzuschüssen an Versicherte gemäß § 150 Abs. 2 ASVG, die in einer PRIKRAF-Krankenanstalt behandelt wurden.Die Leistung von Pflegekostenzuschüssen an Versicherte gemäß Paragraph 150, Absatz 2, ASVG, die in einer PRIKRAF-Krankenanstalt behandelt wurden.
3.Ziffer 3Die Festlegung von Qualitätskriterien sowie die Mitwirkung an der Umsetzung und Kontrolle der Einhaltung von Qualitätsvorgaben und die Abstimmung mit der gesamtösterreichischen Gesundheitsplanung.
4.Ziffer 4Sonstige Aufgaben, die dem PRIKRAF durch Gesetze und Verordnungen übertragen werden.
(2)Absatz 2,Ambulante Leistungen und Rehabilitations- und Kurleistungen sind aus PRIKRAF-Mittel nicht abzugelten.
In Kraft seit 24.05.2013 bis 31.12.9999
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