§ 2 PRIKRAF-G Aufgaben des PRIKRAF

Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der PRIKRAF hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsDie Abgeltung aller Leistungen von PRIKRAF-Krankenanstalten im stationären und tagesklinischen Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, für die eine Leistungspflicht der Krankenversicherungsträger besteht. Während der stationären Pflege werden alle intra- oder extramuralen Untersuchungen oder Behandlungen durch die Fondsverrechnung abgegolten.
    2. 2.Ziffer 2Die Leistung von Pflegekostenzuschüssen an Versicherte gemäß § 150 Abs. 2 ASVG, die in einer PRIKRAF-Krankenanstalt behandelt wurden.Die Leistung von Pflegekostenzuschüssen an Versicherte gemäß Paragraph 150, Absatz 2, ASVG, die in einer PRIKRAF-Krankenanstalt behandelt wurden.
    3. 3.Ziffer 3Die Festlegung von Qualitätskriterien sowie die Mitwirkung an der Umsetzung und Kontrolle der Einhaltung von Qualitätsvorgaben und die Abstimmung mit der gesamtösterreichischen Gesundheitsplanung.
    4. 34.Ziffer 34Sonstige Aufgaben, die dem PRIKRAF durch Gesetze und Verordnungen übertragen werden.
  2. (2)Absatz 2,Ambulante Leistungen und Rehabilitations- und Kurleistungen sind aus PRIKRAF-Mittel nicht abzugelten.

Stand vor dem 23.05.2013

In Kraft vom 01.01.2005 bis 23.05.2013
  1. (1)Absatz eins,Der PRIKRAF hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsDie Abgeltung aller Leistungen von PRIKRAF-Krankenanstalten im stationären und tagesklinischen Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, für die eine Leistungspflicht der Krankenversicherungsträger besteht. Während der stationären Pflege werden alle intra- oder extramuralen Untersuchungen oder Behandlungen durch die Fondsverrechnung abgegolten.
    2. 2.Ziffer 2Die Leistung von Pflegekostenzuschüssen an Versicherte gemäß § 150 Abs. 2 ASVG, die in einer PRIKRAF-Krankenanstalt behandelt wurden.Die Leistung von Pflegekostenzuschüssen an Versicherte gemäß Paragraph 150, Absatz 2, ASVG, die in einer PRIKRAF-Krankenanstalt behandelt wurden.
    3. 3.Ziffer 3Die Festlegung von Qualitätskriterien sowie die Mitwirkung an der Umsetzung und Kontrolle der Einhaltung von Qualitätsvorgaben und die Abstimmung mit der gesamtösterreichischen Gesundheitsplanung.
    4. 34.Ziffer 34Sonstige Aufgaben, die dem PRIKRAF durch Gesetze und Verordnungen übertragen werden.
  2. (2)Absatz 2,Ambulante Leistungen und Rehabilitations- und Kurleistungen sind aus PRIKRAF-Mittel nicht abzugelten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten