Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
In den PRIKRAF fließen folgende Mittel:
1.Ziffer einsMittel inländischer Träger der Sozialversicherung für stationäre und tagesklinische Heilbehandlung gemäß § 149 Abs. 3 ASVG sowie für Pflegekostenzuschüsse gemäß § 150 Abs. 2 ASVG für Behandlungen in einer PRIKRAF-Krankenanstalt. Entsprechende Überweisungen haben monatlich zu erfolgen;Mittel inländischer Träger der Sozialversicherung für stationäre und tagesklinische Heilbehandlung gemäß Paragraph 149, Absatz 3, ASVG sowie für Pflegekostenzuschüsse gemäß Paragraph 150, Absatz 2, ASVG für Behandlungen in einer PRIKRAF-Krankenanstalt. Entsprechende Überweisungen haben monatlich zu erfolgen;
2.Ziffer 2Erstattungsbeträge ausländischer Sozialversicherungsträger für stationäre und tagesklinische Heilbehandlung für jene Fälle, für die keine Vereinbarungen über die Erstattung von Kosten durch Pauschalzahlungen oder über einen Kostenerstattungsverzicht bestehen;
3.Ziffer 3Vermögenserträge;
4.Ziffer 4sonstige Mittel (zB Spenden).
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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