§ 55 SaatG 1997 Einwendungen gegen die Sortenbezeichnung

Saatgutgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Gegen eine unzulässige Sortenbezeichnung kann jedermann begründete Einwendungen bei der Sortenzulassungsbehördebeim Bundesamt für Ernährungssicherheit innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Sortenbezeichnung im Sorten- und Saatgutblatt erheben.
  2. (2)Absatz 2,Sind die Einwendungen berechtigt, so ist der Antragsteller von der Sortenzulassungsbehördevom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzufordern, binnen angemessener Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 19.07.2002
  1. (1)Absatz eins,Gegen eine unzulässige Sortenbezeichnung kann jedermann begründete Einwendungen bei der Sortenzulassungsbehördebeim Bundesamt für Ernährungssicherheit innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Sortenbezeichnung im Sorten- und Saatgutblatt erheben.
  2. (2)Absatz 2,Sind die Einwendungen berechtigt, so ist der Antragsteller von der Sortenzulassungsbehördevom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzufordern, binnen angemessener Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben.

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