§ 60 SaatG 1997 Verlängerung der Sortenzulassung

Saatgutgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die SortenzulassungsbehördeDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Sortenzulassung auf Antrag des in die Sortenliste eingetragenen Züchters um jeweils höchstens zehn Jahre zu verlängern, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Sorte noch unterscheidbar, homogen und beständig ist und
    2. 2.Ziffer 2die Anbau- und Marktbedeutung der Sorte eine Verlängerung rechtfertigt.
  2. (2)Absatz 2,Das Erfordernis des Abs. 1 Z 2 entfällt bei Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.Das Erfordernis des Absatz eins, Ziffer 2, entfällt bei Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.
  3. (3)Absatz 3,Der Antrag ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Sortenzulassung bei der Sortenzulassungsbehördebeim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen.
  4. (4)Absatz 4,Die Sortenzulassung gilt bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrages weiter.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 08.07.2000 bis 19.07.2002
  1. (1)Absatz eins,Die SortenzulassungsbehördeDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Sortenzulassung auf Antrag des in die Sortenliste eingetragenen Züchters um jeweils höchstens zehn Jahre zu verlängern, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Sorte noch unterscheidbar, homogen und beständig ist und
    2. 2.Ziffer 2die Anbau- und Marktbedeutung der Sorte eine Verlängerung rechtfertigt.
  2. (2)Absatz 2,Das Erfordernis des Abs. 1 Z 2 entfällt bei Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.Das Erfordernis des Absatz eins, Ziffer 2, entfällt bei Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.
  3. (3)Absatz 3,Der Antrag ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Sortenzulassung bei der Sortenzulassungsbehördebeim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen.
  4. (4)Absatz 4,Die Sortenzulassung gilt bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrages weiter.

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