§ 67 SaatG 1997 Einberufung und Beschlußfassung

Saatgutgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Vorsitzende hat die Sortenzulassungskommission mindestens halbjährlich einzuberufen.
  2. (2)Absatz 2,Für einen gültigen Beschluß der Sortenzulassungskommission ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens fünf stimmberechtigter Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag auf Sortenzulassung als angenommen.
  3. (3)Absatz 3,Die Sortenzulassungskommission erläßt eine vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu genehmigende Geschäftsordnung.
  4. (4)Absatz 4,Das Amt eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Sortenzulassungskommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder, Ersatzmitglieder oder Experten dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach deren Ablauf weder offenbaren noch verwerten.

Stand vor dem 07.07.2000

In Kraft vom 01.07.1997 bis 07.07.2000
  1. (1)Absatz eins,Der Vorsitzende hat die Sortenzulassungskommission mindestens halbjährlich einzuberufen.
  2. (2)Absatz 2,Für einen gültigen Beschluß der Sortenzulassungskommission ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens fünf stimmberechtigter Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag auf Sortenzulassung als angenommen.
  3. (3)Absatz 3,Die Sortenzulassungskommission erläßt eine vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu genehmigende Geschäftsordnung.
  4. (4)Absatz 4,Das Amt eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Sortenzulassungskommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder, Ersatzmitglieder oder Experten dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach deren Ablauf weder offenbaren noch verwerten.

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