§ 19 SprengV Funde

Sprengarbeitenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer/innen, die nicht Sprengbefugte sind, nachweislich unterwiesen werden, gefundene Sprengmittel nicht zu berühren und unverzüglich die Arbeitgeber/innen oder Sprengbefugten über den Fund zu informieren.
  2. (2)Absatz 2,Es ist dafür zu sorgen, dass die Fundstelle nach Möglichkeit nicht ohne Aufsicht gelassen wird bis eine fachgerechte Versagerbeseitigung oder Entsorgung der Sprengmittel vorgenommen worden ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer/innen, die nicht Sprengbefugte sind, nachweislich unterwiesen werden, gefundene Sprengmittel nicht zu berühren und unverzüglich die Arbeitgeber/innen oder Sprengbefugten über den Fund zu informieren.
  2. (2)Absatz 2,Es ist dafür zu sorgen, dass die Fundstelle nach Möglichkeit nicht ohne Aufsicht gelassen wird bis eine fachgerechte Versagerbeseitigung oder Entsorgung der Sprengmittel vorgenommen worden ist.

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