§ 10 SaatG 1997 Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und Standardsaatgut

Saatgutgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2004 bis 31.12.9999
Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und Standardsaatgut

Antrag
  1. (1)Absatz eins,Zur Antragstellung auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut ist berechtigt, wer
    1. 1.Ziffer einsseinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat und
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera aZüchter ist oder
      2. b)Litera brechtmäßiger Erwerber von anerkanntem Vermehrungssaatgut ist.
  2. (2)Absatz 2,Der Antrag ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen und hat zumindest zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName oder Firma und Adresse des Antragstellers und des Vermehrers, wenn dieser nicht zugleich Antragsteller ist,
    2. 2.Ziffer 2Art und Sorte des Saatgutes,
    3. 3.Ziffer 3Kategorie des zu erzeugenden Saatgutes,
    4. 4.Ziffer 4Angaben und Nachweise, die für die Beurteilung der Eignung des Ausgangssaatgutes maßgebend sind,
    5. 5.Ziffer 5Lage und Ausmaß zur eindeutigen Identifizierung der Vermehrungsfläche,
    6. 6.Ziffer 6Erntejahr des zu erzeugenden Saatgutes,
    7. 7.Ziffer 7Angaben über die Erfüllung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen,
    8. 8.Ziffer 8Nachweise darüber, daß
      1. a)Litera adie Sorte in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat zugelassen ist oder
      2. b)Litera bdie Voraussetzungen des § 18 vorliegen, wenn die Sorte nicht in der Sortenliste oder in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist,die Voraussetzungen des Paragraph 18, vorliegen, wenn die Sorte nicht in der Sortenliste oder in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist,
    9. 9.Ziffer 9Nachweise über den rechtmäßigen Erwerb des anerkannten Vermehrungssaatgutes,
    10. 10.Ziffer 10im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97.
    (Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004)Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,)
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung unter Beachtung des artspezifischen Vegetationsablaufes und der Kontrollmöglichkeit des Feldbestandes für die einzelnen Arten, Artengruppen oder deren Unterteilungen die Termine für die Antragstellung festzusetzen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat in begründeten Fällen Ausnahmen von diesen Terminen zu gewähren und diese im Sorten- und Saatgutblatt zu veröffentlichen.

Stand vor dem 15.07.2004

In Kraft vom 20.07.2002 bis 15.07.2004
Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und Standardsaatgut

Antrag
  1. (1)Absatz eins,Zur Antragstellung auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut ist berechtigt, wer
    1. 1.Ziffer einsseinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat und
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera aZüchter ist oder
      2. b)Litera brechtmäßiger Erwerber von anerkanntem Vermehrungssaatgut ist.
  2. (2)Absatz 2,Der Antrag ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen und hat zumindest zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName oder Firma und Adresse des Antragstellers und des Vermehrers, wenn dieser nicht zugleich Antragsteller ist,
    2. 2.Ziffer 2Art und Sorte des Saatgutes,
    3. 3.Ziffer 3Kategorie des zu erzeugenden Saatgutes,
    4. 4.Ziffer 4Angaben und Nachweise, die für die Beurteilung der Eignung des Ausgangssaatgutes maßgebend sind,
    5. 5.Ziffer 5Lage und Ausmaß zur eindeutigen Identifizierung der Vermehrungsfläche,
    6. 6.Ziffer 6Erntejahr des zu erzeugenden Saatgutes,
    7. 7.Ziffer 7Angaben über die Erfüllung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen,
    8. 8.Ziffer 8Nachweise darüber, daß
      1. a)Litera adie Sorte in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat zugelassen ist oder
      2. b)Litera bdie Voraussetzungen des § 18 vorliegen, wenn die Sorte nicht in der Sortenliste oder in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist,die Voraussetzungen des Paragraph 18, vorliegen, wenn die Sorte nicht in der Sortenliste oder in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist,
    9. 9.Ziffer 9Nachweise über den rechtmäßigen Erwerb des anerkannten Vermehrungssaatgutes,
    10. 10.Ziffer 10im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97.
    (Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004)Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,)
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung unter Beachtung des artspezifischen Vegetationsablaufes und der Kontrollmöglichkeit des Feldbestandes für die einzelnen Arten, Artengruppen oder deren Unterteilungen die Termine für die Antragstellung festzusetzen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat in begründeten Fällen Ausnahmen von diesen Terminen zu gewähren und diese im Sorten- und Saatgutblatt zu veröffentlichen.

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