§ 20 SprengV Entsorgung von Sprengmitteln

Sprengarbeitenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Es ist dafür zu sorgen, dass unbrauchbare Sprengmittel unter Berücksichtigung der Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen

  1. 1.Ziffer einsan die Hersteller/innen, Inverkehrbringer/innen oder VerschleißerHändler/innen für Schieß-und Sprengmittel zurückgegeben werden oder
  2. 2.Ziffer 2durch Mitsprengen vernichtet werden, wobei der beabsichtigte Sprengerfolg und die Sicherheit durch das mit gesprengte unbrauchbare Sprengmittel nicht beeinträchtigt werden dürfen oder
  3. 3.Ziffer 3durch Wegsprengen mit ausreichend groß dimensionierten Beiladungen aus einwandfreiem Sprengstoff vernichtet werden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.2023

Es ist dafür zu sorgen, dass unbrauchbare Sprengmittel unter Berücksichtigung der Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen

  1. 1.Ziffer einsan die Hersteller/innen, Inverkehrbringer/innen oder VerschleißerHändler/innen für Schieß-und Sprengmittel zurückgegeben werden oder
  2. 2.Ziffer 2durch Mitsprengen vernichtet werden, wobei der beabsichtigte Sprengerfolg und die Sicherheit durch das mit gesprengte unbrauchbare Sprengmittel nicht beeinträchtigt werden dürfen oder
  3. 3.Ziffer 3durch Wegsprengen mit ausreichend groß dimensionierten Beiladungen aus einwandfreiem Sprengstoff vernichtet werden.

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