Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Es ist dafür zu sorgen, dass unbrauchbare Sprengmittel unter Berücksichtigung der Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen
1.Ziffer einsan die Hersteller/innen, Inverkehrbringer/innen oder Händler/innen für Schieß-und Sprengmittel zurückgegeben werden oder
2.Ziffer 2durch Mitsprengen vernichtet werden, wobei der beabsichtigte Sprengerfolg und die Sicherheit durch das mit gesprengte unbrauchbare Sprengmittel nicht beeinträchtigt werden dürfen oder
3.Ziffer 3durch Wegsprengen mit ausreichend groß dimensionierten Beiladungen aus einwandfreiem Sprengstoff vernichtet werden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 20 SprengV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 SprengV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 20 SprengV