§ 21 SprengV Besondere Sprengarbeiten

SprengV - Sprengarbeitenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Tiefbohrlochsprengungen (Großbohrlochsprengungen)
  1. (1)Absatz eins,Tiefbohrlochsprengungen (Großbohrlochsprengungen) sind Sprengarbeiten zur Lösung von Gesteinsmassen, bei denen Bohrlöcher eine Länge von mehr als zwölf Metern aufweisen.
  2. (2)Absatz 2,Es ist dafür zu sorgen, dass der/die Sprengbefugte auf Grundlage einer messtechnischen Ermittlung der Wandgeometrie
    1. 1.Ziffer einsdie Vorgabe und den Bohrlochabstand festlegt,
    2. 2.Ziffer 2die erforderliche Sprengstoffmenge berechnet,
    3. 3.Ziffer 3die Ansatzpunkte, die Richtung, Neigung und die Länge der Bohrlöcher bestimmt,
    4. 4.Ziffer 4die Verteilung der Sprengladungen in den Bohrlöchern, die Besatzlänge sowie das Zündsystem und die Zündfolge festlegt,
    5. 5.Ziffer 5die in Z 1 bis 4 getroffenen Maßnahmen entsprechend dokumentiert.die in Ziffer eins bis 4 getroffenen Maßnahmen entsprechend dokumentiert.
  3. (3)Absatz 3,Es ist dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer/innen, die die Bohrungen durchführen, Aufzeichnungen in Form eines Bohrprotokolls über die beim Bohren gemachten Feststellungen, insbesondere betreffend Klüfte oder Hohlräume, führen. Diese Feststellungen sind im Sprengplan zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4,Es ist dafür zu sorgen, dass der/die Sprengbefugte
    1. 1.Ziffer einsAnsatzpunkt, Länge (Teufe), Richtung und Neigung der Bohrlöcher überprüft,
    2. 2.Ziffer 2die Prüfung der Bohrlöcher auf freien Durchgang unmittelbar vor dem Laden vornimmt,
    3. 3.Ziffer 3wesentliche Abweichungen von der beabsichtigten Richtung, Neigung und Länge der Bohrlöcher ermittelt und dokumentiert,
    4. 4.Ziffer 4bei wesentlichen Abweichungen den Sprengplan an die neuen Gegebenheiten anpasst.
  5. (5)Absatz 5,Es ist dafür zu sorgen, dass alle ins Bohrloch eingebrachten Sprengladungen durch eine bis ins Bohrlochtiefste führende Sprengschnur gezündet werden. Dies ist dann nicht erforderlich, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse und besonderer sprengtechnischer Maßnahmen, insbesondere redundanter Zündverfahren, die sichere Zündung und Umsetzung der Sprengladungen gewährleistet ist.
  6. (6)Absatz 6,Werden elektrische oder elektronische Zünder in das Bohrloch eingebracht, ist dafür zu sorgen, dass
    1. 1.Ziffer einsnur Zünder verwendet werden, deren Zünderdrähte eine erhöhte mechanische Festigkeit der Isolation aufweisen,
    2. 2.Ziffer 2vor Aufbringung des End- oder Zwischenbesatzes der elektrische Zünder gemäß § 12 Abs. 1 Z 6 auf Stromdurchgang geprüft wird.vor Aufbringung des End- oder Zwischenbesatzes der elektrische Zünder gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 6, auf Stromdurchgang geprüft wird.
In Kraft seit 01.10.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 SprengV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 SprengV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 SprengV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 SprengV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 SprengV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SprengV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 20 SprengV
§ 22 SprengV