Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass
1.Ziffer einsdie Lage der Sprengladungen an der Wasseroberfläche gekennzeichnet wird,
2.Ziffer 2Sprengladungen und Zündleitungen gegen Losreißen und Aufschwimmen gesichert werden,
3.Ziffer 3bei elektrischer Zündung die Zündleitung erst dann mit der Zündmaschine verbunden wird, wenn sich die Taucher/innen außerhalb des Wassers befinden,
4.Ziffer 4die Maschinen der im Gefahrenbereich befindlichen Schiffe abgestellt werden,
5.Ziffer 5bei erschwerten Verhältnissen, wie schlechter Sicht, schwerer Zugänglichkeit oder starker Strömung, zwei voneinander unabhängig wirkende Zündeinrichtungen angebracht werden,
6.Ziffer 6mehrere Sprengladungen unter Wasser nur in gleicher Zeitzündstufe gezündet werden.
(2)Absatz 2,Mit Taucherarbeiten im Zuge von Sprengarbeiten unter Wasser dürfen nur dafür geeignete Sprengbefugte, die auch über einen Nachweis der Fachkenntnisse für Taucherarbeiten gemäß §§ 62, 63 ASchG verfügen, beschäftigt werden.Mit Taucherarbeiten im Zuge von Sprengarbeiten unter Wasser dürfen nur dafür geeignete Sprengbefugte, die auch über einen Nachweis der Fachkenntnisse für Taucherarbeiten gemäß Paragraphen 62, 63, ASchG verfügen, beschäftigt werden.
In Kraft seit 01.02.2007 bis 31.12.9999
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