Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass
1.Ziffer einsder/die Sprengbefugte (oder, im Falle mehrerer Sprengbefugter, die Sprengaufsicht gemäß § 3 Abs. 2) bei der Erstellung der schriftlichen Abbruchanweisung gemäß § 110 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, in der jeweils geltenden Fassung, beigezogen wird,der/die Sprengbefugte (oder, im Falle mehrerer Sprengbefugter, die Sprengaufsicht gemäß Paragraph 3, Absatz 2,) bei der Erstellung der schriftlichen Abbruchanweisung gemäß Paragraph 110, der Bauarbeiterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, beigezogen wird,
2.Ziffer 2dieser Abbruchanweisung der Sprengplan gemäß § 5 Abs. 3 beigelegt ist,dieser Abbruchanweisung der Sprengplan gemäß Paragraph 5, Absatz 3, beigelegt ist,
3.Ziffer 3diese Unterlagen am Ort der Sprengarbeit zur Einsichtnahme aufliegen.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 6 Z 3 ist es möglich, die Sicherheitsabstände bei Schneid- und Schweißarbeiten zu vermindern, wenn geeignete Maßnahmen getroffen werden, die gewährleisten, dass Gefahr bringende Einwirkungen auf die Sprengladungen ausgeschlossen sind.Abweichend von Paragraph 6, Ziffer 3, ist es möglich, die Sicherheitsabstände bei Schneid- und Schweißarbeiten zu vermindern, wenn geeignete Maßnahmen getroffen werden, die gewährleisten, dass Gefahr bringende Einwirkungen auf die Sprengladungen ausgeschlossen sind.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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