Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass vor Durchführung von Sprengarbeiten die für die Arbeitnehmer/innen bestehenden Gefahren ermittelt und beurteilt werden.
(2)Absatz 2,Dabei sind insbesondere nachstehend angeführte Gefahren zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsunzeitige oder unvollständige Umsetzung von Sprengmitteln, wie etwa durch Sprengstoffreste im Hauwerk (Haufwerk) oder durch verschobene oder abgeschlagene Sprengladungen,
2.Ziffer 2Aufnahme von gefährlichen Arbeitsstoffen, wie Nitroglykol oder Nitroglyzerin, durch Haut oder Atemwege,
3.Ziffer 3Sprengschwaden,
4.Ziffer 4Sprengstücke (zB Steinflug),
5.Ziffer 5Sprengerschütterungen,
6.Ziffer 6Druckwellen und Sprengknall,
7.Ziffer 7Unverträglichkeit der für die Sprengarbeit vorgesehenen Sprengmittel, Geräte und Hilfsmittel,
8.Ziffer 8Einwirkungen aus dem Umfeld wie Steinfall, Lawinen, Wassereinbrüche, Auftreten von Schlagwettern, Blitzschlag, Hochfrequenzenergien, elektrische Spannungsquellen, hohe und tiefe Temperaturen, offenes Feuer und Licht,
9.Ziffer 9Einwirkungen auf das Umfeld, wie Steinfall, Staub, Einwirkung auf benachbarte Arbeitsplätze, Lawinenauslösung.
(3)Absatz 3,Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren unter Berücksichtigung der Angaben der Sprengmittelhersteller/innen oder –inverkehrbringer/innen ist für jede Sprengung ein Sprengplan, der aus Bohr-, Lade- und Zündplan besteht, bei mehreren vergleichbaren Sprengungen ein Sprengschema, das aus Bohr-, Lade- und Zündschema besteht, zu erstellen. Erforderlichenfalls sind in Sprengplänen und Sprengschemata auch die örtlichen Besonderheiten und die diesbezüglichen Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr anzugeben. Sprengschemata sind dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuschließen. Bei Lawinenauslösesprengarbeiten sind die Sprengbereiche sowie der Sprengerfolg zu dokumentieren.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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