§ 1 SprengV Allgemeine Bestimmungen

SprengV - Sprengarbeitenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen bei der Durchführung von Sprengarbeiten, ausgenommen Tätigkeiten zu ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken und die Erzeugung von Sprengmitteln (Explosivstoffen).

In Kraft seit 01.10.2004 bis 31.12.9999
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