Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Es ist dafür zu sorgen, dass
1.Ziffer einsnur Sprengmittel und Schwarzpulver, die entsprechend dem SprG in Verkehr gebracht wurden, zur Verfügung gestellt werden,
2.Ziffer 2Sprengmittel nur gemäß den Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen verwendet werden,
3.Ziffer 3beim Umgang mit Sprengmitteln im Umkreis von 25 m weder geraucht noch offenes Licht oder Feuer verwendet wird sowie keine Arbeiten, bei denen die Gefahr von Funkenflug besteht, durchgeführt werden,
4.Ziffer 4sich beim Umgang mit Sprengmitteln keine elektrischen Spannungsquellen, die eine unbeabsichtigte Zündung bewirken können, in Gefahr bringender Nähe befinden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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