§ 2 SprengV Begriffsbestimmungen

SprengV - Sprengarbeitenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Sprengarbeiten sind:
    1. 1.Ziffer einsÜbernahme, Verwahrung und Transport von Sprengmitteln innerhalb der Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle,
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Sprengladungen und Besetzen,
    3. 3.Ziffer 3Herstellung und Prüfung von Zündanlagen,
    4. 4.Ziffer 4Abtun der Sprengladungen,
    5. 5.Ziffer 5Entschärfen von Sprengladungen,
    6. 6.Ziffer 6Beseitigung von Versagern,
    7. 7.Ziffer 7Entsorgung von Sprengmitteln.
  2. (2)Absatz 2,Sprengmittel umfassen Sprengstoffe und Zündmittel gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG), BGBl. I Nr. 121/2009, in der jeweils geltenden Fassung. Die Regelungen dieser Verordnung zu Sprengmitteln gelten auch für Schwarzpulver gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 SprG, wenn es für Sprengarbeiten verwendet wird. Sie gelten jedoch nicht für die Verwendung sonstiger Schießmittel gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 SprG für Sprengarbeiten.Sprengmittel umfassen Sprengstoffe und Zündmittel gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung. Die Regelungen dieser Verordnung zu Sprengmitteln gelten auch für Schwarzpulver gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, SprG, wenn es für Sprengarbeiten verwendet wird. Sie gelten jedoch nicht für die Verwendung sonstiger Schießmittel gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, SprG für Sprengarbeiten.
  3. (3)Absatz 3,Gefahrenbereich ist jener Bereich um eine Sprengstelle, innerhalb dessen eine Gefährdung von Personen und Sachen durch die Sprengung und deren Folgewirkungen zu erwarten ist.
  4. (4)Absatz 4,Schlagpatronen sind Sprengstoffpatronen, in die ein sprengkräftiger Zünder eingebracht wurde.
  5. (5)Absatz 5,Versager sind Sprengmittel, die nach durchgeführter Zündung nur teilweise oder überhaupt nicht zur Umsetzung gekommen sind.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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