Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Begriffsbestimmungen
(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1.Ziffer einsSprengmittel: ein Sprengstoff oder ein Zündmittel;
2.Ziffer 2Sprengstoff: ein Erzeugnis, das dem Wesen nach dazu bestimmt ist, bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen Energie derart frei werden zu lassen, dass feste Körper gesprengt werden können;
2a.Ziffer 2 aPlastiksprengstoff: Sprengstoffe im Sinne des Technischen Anhangs des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, BGBl. III Nr. 135/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, einschließlich Sprengstoffe in flexiblen oder elastischen Folien;Plastiksprengstoff: Sprengstoffe im Sinne des Technischen Anhangs des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, einschließlich Sprengstoffe in flexiblen oder elastischen Folien;
3.Ziffer 3Zündmittel: ein Gegenstand, der seinem Wesen nach zur Zündung eines Sprengstoffes bestimmt ist und explosive Stoffe enthält;
4.Ziffer 4Schießmittel: jedes Treibmittel, das dem Wesen nach für den Antrieb von Geschoßen bestimmt ist, insbesondere Schwarzpulver oder ein-, zwei- und dreibasige Pulver wie Nitrozellulosepulver;
5.Ziffer 5Mischladegerät: eine Vorrichtung für das Mischen und Laden von chemischen Stoffen zur Herstellung von Sprengstoff an der Verwendungsstelle und zum unverzüglichen Sprengen;
6.Ziffer 6Besitz: auch die Innehabung.
(2)Absatz 2,Verbringung ist jedes tatsächliche Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenze
1.Ziffer einsunmittelbar aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich,
2.Ziffer 2aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich im Wege eines Drittstaates,
3.Ziffer 3aus einem Drittstaat nach Österreich im Wege eines anderen EU-Mitgliedstaates,
4.Ziffer 4aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durch Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat,
5.Ziffer 5aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durch Österreich in einen Drittstaat oder
6.Ziffer 6aus einem Drittstaat durch Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat.
(3)Absatz 3,Einfuhr ist jedes tatsächliche Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenze nach Österreich unmittelbar aus einem Drittstaat.
(4)Absatz 4,Durchfuhr ist das Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenzen auf dem Land- oder Wasserweg aus einem Drittstaat durch Österreich in einen Drittstaat ohne das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates zu berühren.
(5)Absatz 5,Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind weiters folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
1.Ziffer einsBereitstellung: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Schieß- und Sprengmittels zum Zweck des Vertriebs oder der Verwendung dieses Schieß- und Sprengmittels auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
2.Ziffer 2Inverkehrbringen: jede erstmalige Bereitstellung eines Schieß- und Sprengmittels auf dem Unionsmarkt;
3.Ziffer 3Hersteller: eine natürliche oder juristische Person, die ein Schieß- und Sprengmittel herstellt, entwickeln oder herstellen lässt, um es unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr zu bringen oder für eigene Zwecke zu verwenden;
4.Ziffer 4Bevollmächtigter: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
5.Ziffer 5Importeur: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Schieß- und Sprengmittel aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
6.Ziffer 6Händler: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit ein Schieß- und Sprengmittel auf dem Unionsmarkt bereitstellt;
7.Ziffer 7Wirtschaftsakteure: Hersteller, Importeure und Händler;
8.Ziffer 8Akkreditierung: die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine benannte Stelle die für sie geltenden Anforderungen erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen;
9.Ziffer 9Akkreditierungsstelle: die Stelle, die Akkreditierungen im Sinne von Art. 2 Z 10 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, durchführt;Akkreditierungsstelle: die Stelle, die Akkreditierungen im Sinne von Artikel 2, Ziffer 10, Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 30, durchführt;
10.Ziffer 10Konformitätsbewertung: das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2014/28/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 1, an ein Schieß- und Sprengmittel erfüllt worden sind;Konformitätsbewertung: das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2014/28/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 96 vom 29.03.2014 Seite 1, an ein Schieß- und Sprengmittel erfüllt worden sind;
11.Ziffer 11Benannte Stellen: jene Einrichtungen, die in der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummer und der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß der Richtlinie 2014/28/EU angeführt und damit zur Durchführung der in diesem Bundesgesetz beschriebenen Konformitätsbewertung befugt sind;
12.Ziffer 12Konformitätserklärung: die Bestätigung des Herstellers, dass das Schieß- und Sprengmittel den wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU entspricht;Konformitätserklärung: die Bestätigung des Herstellers, dass das Schieß- und Sprengmittel den wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs römisch zwei der Richtlinie 2014/28/EU entspricht;
13.Ziffer 13CE-Kennzeichnung: eine Kennzeichnung durch die der Hersteller erklärt, dass das Schieß- und Sprengmittel den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind;
14.Ziffer 14Überlassen: jede Abgabe eines Schieß- und Sprengmittels von einer natürlichen Person an eine andere natürliche Person im privaten Bereich;
15.Ziffer 15Rückruf: jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Schieß- und Sprengmittels abzielt;
16.Ziffer 16Rücknahme: jede Maßnahme mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Schieß- und Sprengmittel auf dem Markt bereitgestellt wird.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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