§ 8 SprG Auffindung

SprG - Sprengmittelgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Wer wahrnimmt, dass sich Schieß- und Sprengmittel offenbar in niemandes Gewahrsam befinden, hat unverzüglich die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen, die die Sicherstellung durchzuführen hat. Die Behörde hat für die sichere Lagerung der sichergestellten Schieß- und Sprengmittel zu sorgen. Ist eine sichere Lagerung nicht möglich, sind die aufgefundenen Schieß- und Sprengmittel zu vernichten.
  2. (2)Absatz 2,Können binnen sechs Monaten ab erfolgter Sicherstellung die Schieß- und Sprengmittel keinem Berechtigten ausgefolgt werden, gehen diese in das Eigentum des Bundes über.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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