Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten beauftragen, der ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt. Die Bevollmächtigung muss zumindest umfassen:
1.Ziffer einsdie Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung gemäß § 12g und der technischen Unterlagen gemäß § 12e für die Behörden über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Schieß- und Sprengmittels;die Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 12 g und der technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12 e, für die Behörden über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Schieß- und Sprengmittels;
2.Ziffer 2die Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Schieß- und Sprengmittels im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 auf begründetes Verlangen der Behörde;die Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Schieß- und Sprengmittels im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, auf begründetes Verlangen der Behörde;
3.Ziffer 3das Mitwirken bei allen Maßnahmen um Risiken auszuschließen, die mit Schieß- und Sprengmittel verbunden sind.
(2)Absatz 2,Die Herstellerpflichten gemäß § 12b Abs. 1 und Abs. 2 dürfen nicht im Auftrag des Bevollmächtigten enthalten sein.Die Herstellerpflichten gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins und Absatz 2, dürfen nicht im Auftrag des Bevollmächtigten enthalten sein.
In Kraft seit 01.04.2016 bis 31.12.9999
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