§ 13 SprG BESONDERER TEIL

SprG - Sprengmittelgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Herstellung und Verarbeitung
  1. (1)Absatz eins,Die Herstellung von Schieß- und Sprengmitteln ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird von der Behörde durch Ausstellung einer allgemeinen Herstellerbefugnis erteilt.
  2. (2)Absatz 2,Die allgemeine Herstellerbefugnis berechtigt auch zur Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln.
  3. (3)Absatz 3,Für die Herstellung oder Verarbeitung eines bestimmten Schieß- und Sprengmittels ist überdies eine Erzeugungsgenehmigung erforderlich.
In Kraft seit 01.04.2016 bis 31.12.9999
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