Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Bei der Bewertung der Konformität von Schieß- und Sprengmitteln muss eines der folgenden in Anhang III der Richtlinie 2014/28/EU angeführten Verfahren durchgeführt werden:Bei der Bewertung der Konformität von Schieß- und Sprengmitteln muss eines der folgenden in Anhang römisch drei der Richtlinie 2014/28/EU angeführten Verfahren durchgeführt werden:
1.Ziffer einsdas EU-Baumusterprüfverfahren (Modul B) und, nach Wahl des Herstellers, entweder
a)Litera adas Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen (Modul C2) oder
b)Litera bdas Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D) oder
c)Litera cdas Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt (Modul E) oder
d)Litera ddas Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung von Produkten (Modul F); oder
2.Ziffer 2das Verfahren auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G).
(2)Absatz 2,Nach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung hat der Hersteller das CE-Kennzeichen auf dem Schieß- und Sprengmittel anzubringen. Die genaue Art und Weise der CE-Kennzeichnung und deren Anbringung wird durch Verordnung festgelegt.
In Kraft seit 01.04.2016 bis 31.12.9999
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