Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Handel
(1)Absatz eins,Der Handel mit Schieß- und Sprengmitteln ist nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung der Handelsbefugnis erteilt.
(2)Absatz 2,Die Handelsbefugnis berechtigt nur zum Handel mit in dieser ausdrücklich bezeichneten Schieß- und Sprengmitteln.
In Kraft seit 01.04.2016 bis 31.12.9999
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