Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Besitz und Erwerb von Schießmitteln sind grundsätzlich nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Schießmittelscheins durch die Behörde erteilt. Der Schießmittelschein hat für natürliche Personen inhaltlich dem Muster der Anlage C, für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften inhaltlich dem Muster der Anlage D zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich fürEine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich für(Anm.: Z 1 entfällt durch die BGBl. I Nr. 120/2016)Anmerkung, Ziffer eins, entfällt durch die Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,)
2.Ziffer 2 Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte,
3.Ziffer 3 traditionelle Schützenvereinigungen und ihre Mitglieder,
4.Ziffer 4 Sportschützenvereinigungen und ihre Mitglieder oder
5.Ziffer 5Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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