§ 28 SprG Überlassen von Schieß- und Sprengmitteln

SprG - Sprengmittelgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Schieß- und Sprengmittel dürfen nur Personen überlassen werden, die zu deren Besitz befugt sind.
  2. (2)Absatz 2,Soweit Schieß- und Sprengmittel nur aufgrund eines Schießmittelscheines oder Sprengmittelscheines gemäß § 24 erworben werden dürfen, hat der Überlasser Namen (Firma), Art, Bezeichnung, Menge der überlassenen Schieß- und Sprengmittel und Datum der Überlassung auf dem Schießmittelschein oder Sprengmittelschein zu vermerken.Soweit Schieß- und Sprengmittel nur aufgrund eines Schießmittelscheines oder Sprengmittelscheines gemäß Paragraph 24, erworben werden dürfen, hat der Überlasser Namen (Firma), Art, Bezeichnung, Menge der überlassenen Schieß- und Sprengmittel und Datum der Überlassung auf dem Schießmittelschein oder Sprengmittelschein zu vermerken.
  3. (3)Absatz 3,Soweit Schieß- und Sprengmittel durch Feuerwehren erworben werden, hat der Überlasser die in Abs. 2 genannten Daten zu vermerken sowie der Übernehmer die Übernahme der Schieß- und Sprengmittel durch Unterschrift auf dem Schießmittelschein oder Sprengmittelschein zu bestätigen.Soweit Schieß- und Sprengmittel durch Feuerwehren erworben werden, hat der Überlasser die in Absatz 2, genannten Daten zu vermerken sowie der Übernehmer die Übernahme der Schieß- und Sprengmittel durch Unterschrift auf dem Schießmittelschein oder Sprengmittelschein zu bestätigen.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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