Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Das Lagern von Schieß- und Sprengmitteln ist nur in bewilligten Lagern erlaubt.
(2)Absatz 2,Außerhalb von bewilligten Lagern dürfen Schieß- und Sprengmittel bis zu einer Höchstmenge von zehn Kilogramm (Kleinmengen) gelagert werden.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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