Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Durchfuhr von Schieß- und Sprengmitteln gemäß § 3 Abs. 4 ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung einer Durchfuhrgenehmigung erteilt. Die Durchfuhrgenehmigung hat dem Muster der Anlage G zu entsprechen.Die Durchfuhr von Schieß- und Sprengmitteln gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung einer Durchfuhrgenehmigung erteilt. Die Durchfuhrgenehmigung hat dem Muster der Anlage G zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Für die Erteilung der Durchfuhrgenehmigung gelten die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.Für die Erteilung der Durchfuhrgenehmigung gelten die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 2 bis 5 sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die Durchfuhrgenehmigung stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Die Durchfuhrgenehmigung bildet eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Art. 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Die Durchfuhrgenehmigung ist bei der Durchfuhr mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuhändigen.Die Durchfuhrgenehmigung stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Die Durchfuhrgenehmigung bildet eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Artikel 163, der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der Union, Amtsblatt Nummer L 269 vom 10.10.2013 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 90. Die Durchfuhrgenehmigung ist bei der Durchfuhr mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuhändigen.
In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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