§ 25 SprG Schießmittelschein und Sprengmittelschein für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften

SprG - Sprengmittelgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Schießmittelschein oder Sprengmittelschein ist einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft auf Antrag auszustellen, wenn diese für eine sichere Lagerung Vorsorge getroffen hat und, soweit sie nicht bereits Inhaberin einer Erzeugungsgenehmigung oder Handelsbefugnis ist,
    1. 1.Ziffer einsüber einen Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel (§ 26) verfügt undüber einen Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel (Paragraph 26,) verfügt und
    2. 2.Ziffer 2ein sachlich berechtigtes Interesse an der Durchführung von Sprengarbeiten glaubhaft macht.
  2. (2)Absatz 2,Im Schießmittelschein oder Sprengmittelschein ist die Höchstmenge festzulegen, welche die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft besitzen darf. Der Schießmittelschein oder Sprengmittelschein kann insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unter Auflagen, etwa hinsichtlich des Transportmittels, des Transportweges und der Transportsicherheit, ausgestellt werden. § 24 Abs. 4 gilt.Im Schießmittelschein oder Sprengmittelschein ist die Höchstmenge festzulegen, welche die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft besitzen darf. Der Schießmittelschein oder Sprengmittelschein kann insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unter Auflagen, etwa hinsichtlich des Transportmittels, des Transportweges und der Transportsicherheit, ausgestellt werden. Paragraph 24, Absatz 4, gilt.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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