Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Die Erzeugungsgenehmigung für ein bestimmtes Schieß- oder Sprengmittel ist einer natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft auf Antrag zu erteilen, wenn diese
1.Ziffer einsüber eine allgemeine Herstellerbefugnis (§§ 14 und 15) verfügt undüber eine allgemeine Herstellerbefugnis (Paragraphen 14 und 15) verfügt und
2.Ziffer 2durch sicherheitstechnische Kennwerte, wie insbesondere Reibe-, Schlag- und thermische Empfindlichkeit, nachweisen kann, dass es bei der Handhabung des beantragten Schieß- und Sprengmittels zu keinen unabsehbaren chemischen Reaktionen kommen kann.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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