§ 1 SprG Geltungsbereich
Geltungsbereich
Dieses Bundesgesetz regelt die Herstellung, die Verarbeitung, das Inverkehrbringen, die Bereitstellung, den Handel, den Erwerb, den Besitz, die Verbringung, die Ein- und Durchfuhr, das Lagern, das Überlassen, das Entsorgen und das Vernichten von Schieß- und Sprengmitteln.
§ 2 SprG Ausnahmen vom Geltungsbereich
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Gegenstände, auf die das Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, das Kriegsmaterialgesetz – KMG, BGBl. Nr. 540/1977, das Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997 oder das Munitionslagergesetz 2003, BGBl. I Nr. 9 anzuwenden sind.Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Gegenstände, auf die das Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, das Kriegsmaterialgesetz – KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, das Waffengesetz 1996 – WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, oder das Munitionslagergesetz 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 9 anzuwenden sind.
- (2)Absatz 2,Diesem Bundesgesetz unterliegen nicht
- 1.Ziffer einsdie Gebietskörperschaften,
- 2.Ziffer 2Personen, die auf Grund ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung mit Schieß- und Sprengmitteln umgehen, und
- 3.Ziffer 3Personen, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen Schieß- und Sprengmittel besitzen dürfen.
- (3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln, soweit das Lager unter das Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 oder das Munitionslagergesetz 2003, BGBl. I Nr. 9 fällt. Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für Lager oder Anlagen zur Erzeugung oder Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln, die in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 16 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, fallen.Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln, soweit das Lager unter das Mineralrohstoffgesetz – MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, oder das Munitionslagergesetz 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 9 fällt. Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für Lager oder Anlagen zur Erzeugung oder Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln, die in den Anwendungsbereich des Paragraph 2, Absatz 16, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, fallen.
- (4)Absatz 4,Diesem Bundesgesetz unterliegen nicht Beschäftigte von Unternehmen hinsichtlich des Besitzes im Rahmen der Geschäftstätigkeit, soweit dieser Unternehmer die Schieß- und Sprengmittel besitzen darf.
- (5)Absatz 5,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für den Besitz im Rahmen eines Transportes von Schieß- und Sprengmitteln durch
- 1.Ziffer einsöffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt, und
- 2.Ziffer 2Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung von Gütern befugt sind.
- (6)Absatz 6,Für Personen und öffentliche Einrichtungen gemäß Abs. 5 aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat gilt die Ausnahmebestimmung gemäß Abs. 5, wenn sie auf Grund gemeinschaftsrechtlicher oder völkerrechtlicher Bestimmungen diese Tätigkeiten in Österreich durchführen dürfen.Für Personen und öffentliche Einrichtungen gemäß Absatz 5, aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat gilt die Ausnahmebestimmung gemäß Absatz 5,, wenn sie auf Grund gemeinschaftsrechtlicher oder völkerrechtlicher Bestimmungen diese Tätigkeiten in Österreich durchführen dürfen.
- (7)Absatz 7,Die Bestimmungen über die Kennzeichnung (§§ 11 und 12) sind nicht anzuwenden aufDie Bestimmungen über die Kennzeichnung (Paragraphen 11 und 12) sind nicht anzuwenden auf
- 1.Ziffer einsPulverzündschnüre (Sicherheitsanzündschnüre) und sonstige Anzündschnüre, die Zündmittel nach diesem Bundesgesetz sind,
- 2.Ziffer 2Sprengmittel, die unverpackt oder in Mischladegeräten transportiert, geliefert und direkt ins Bohrloch geladen werden, und
- 3.Ziffer 3Sprengmittel, die am Ort der beabsichtigten Verwendung hergestellt und unverzüglich nach Herstellung geladen werden (In-situ-Produktion).
§ 3 SprG Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- 1.Ziffer einsSprengmittel: ein Sprengstoff oder ein Zündmittel;
- 2.Ziffer 2Sprengstoff: ein Erzeugnis, das dem Wesen nach dazu bestimmt ist, bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen Energie derart frei werden zu lassen, dass feste Körper gesprengt werden können;
- 2a.Ziffer 2 aPlastiksprengstoff: Sprengstoffe im Sinne des Technischen Anhangs des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, BGBl. III Nr. 135/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, einschließlich Sprengstoffe in flexiblen oder elastischen Folien;Plastiksprengstoff: Sprengstoffe im Sinne des Technischen Anhangs des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, einschließlich Sprengstoffe in flexiblen oder elastischen Folien;
- 3.Ziffer 3Zündmittel: ein Gegenstand, der seinem Wesen nach zur Zündung eines Sprengstoffes bestimmt ist und explosive Stoffe enthält;
- 4.Ziffer 4Schießmittel: jedes Treibmittel, das dem Wesen nach für den Antrieb von Geschoßen bestimmt ist, insbesondere Schwarzpulver oder ein-, zwei- und dreibasige Pulver wie Nitrozellulosepulver;
- 5.Ziffer 5Mischladegerät: eine Vorrichtung für das Mischen und Laden von chemischen Stoffen zur Herstellung von Sprengstoff an der Verwendungsstelle und zum unverzüglichen Sprengen;
- 6.Ziffer 6Besitz: auch die Innehabung.
- (2)Absatz 2,Verbringung ist jedes tatsächliche Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenze
- 1.Ziffer einsunmittelbar aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich,
- 2.Ziffer 2aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich im Wege eines Drittstaates,
- 3.Ziffer 3aus einem Drittstaat nach Österreich im Wege eines anderen EU-Mitgliedstaates,
- 4.Ziffer 4aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durch Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat,
- 5.Ziffer 5aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durch Österreich in einen Drittstaat oder
- 6.Ziffer 6aus einem Drittstaat durch Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat.
- (3)Absatz 3,Einfuhr ist jedes tatsächliche Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenze nach Österreich unmittelbar aus einem Drittstaat.
- (4)Absatz 4,Durchfuhr ist das Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenzen auf dem Land- oder Wasserweg aus einem Drittstaat durch Österreich in einen Drittstaat ohne das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates zu berühren.
- (5)Absatz 5,Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind weiters folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
- 1.Ziffer einsBereitstellung: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Schieß- und Sprengmittels zum Zweck des Vertriebs oder der Verwendung dieses Schieß- und Sprengmittels auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
- 2.Ziffer 2Inverkehrbringen: jede erstmalige Bereitstellung eines Schieß- und Sprengmittels auf dem Unionsmarkt;
- 3.Ziffer 3Hersteller: eine natürliche oder juristische Person, die ein Schieß- und Sprengmittel herstellt, entwickeln oder herstellen lässt, um es unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr zu bringen oder für eigene Zwecke zu verwenden;
- 4.Ziffer 4Bevollmächtigter: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
- 5.Ziffer 5Importeur: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Schieß- und Sprengmittel aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
- 6.Ziffer 6Händler: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit ein Schieß- und Sprengmittel auf dem Unionsmarkt bereitstellt;
- 7.Ziffer 7Wirtschaftsakteure: Hersteller, Importeure und Händler;
- 8.Ziffer 8Akkreditierung: die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine benannte Stelle die für sie geltenden Anforderungen erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen;
- 9.Ziffer 9Akkreditierungsstelle: die Stelle, die Akkreditierungen im Sinne von Art. 2 Z 10 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, durchführt;Akkreditierungsstelle: die Stelle, die Akkreditierungen im Sinne von Artikel 2, Ziffer 10, Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 30, durchführt;
- 10.Ziffer 10Konformitätsbewertung: das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2014/28/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 1, an ein Schieß- und Sprengmittel erfüllt worden sind;Konformitätsbewertung: das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2014/28/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 96 vom 29.03.2014 Seite 1, an ein Schieß- und Sprengmittel erfüllt worden sind;
- 11.Ziffer 11Benannte Stellen: jene Einrichtungen, die in der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummer und der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß der Richtlinie 2014/28/EU angeführt und damit zur Durchführung der in diesem Bundesgesetz beschriebenen Konformitätsbewertung befugt sind;
- 12.Ziffer 12Konformitätserklärung: die Bestätigung des Herstellers, dass das Schieß- und Sprengmittel den wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU entspricht;Konformitätserklärung: die Bestätigung des Herstellers, dass das Schieß- und Sprengmittel den wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs römisch zwei der Richtlinie 2014/28/EU entspricht;
- 13.Ziffer 13CE-Kennzeichnung: eine Kennzeichnung durch die der Hersteller erklärt, dass das Schieß- und Sprengmittel den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind;
- 14.Ziffer 14Überlassen: jede Abgabe eines Schieß- und Sprengmittels von einer natürlichen Person an eine andere natürliche Person im privaten Bereich;
- 15.Ziffer 15Rückruf: jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Schieß- und Sprengmittels abzielt;
- 16.Ziffer 16Rücknahme: jede Maßnahme mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Schieß- und Sprengmittel auf dem Markt bereitgestellt wird.
§ 4 SprG Allgemeine Bestimmungen
Jugendliche
- (1)Absatz eins,Erwerb und Besitz von Sprengmitteln sind Personen vor Vollendung des 21. Lebensjahres, Erwerb und Besitz von Schießmitteln sind Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres verboten.
- (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für die Innehabung von Schieß- und Sprengmitteln, wenn und insoweit Schieß- und Sprengmittel bei der beruflichen Ausbildung von Personen im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses oder im Rahmen eines Praktikums bei einer gesetzlich anerkannten Unterrichtsanstalt benötigt und die Auszubildenden bei ihrer Tätigkeit beaufsichtigt werden.Absatz eins, gilt nicht für die Innehabung von Schieß- und Sprengmitteln, wenn und insoweit Schieß- und Sprengmittel bei der beruflichen Ausbildung von Personen im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses oder im Rahmen eines Praktikums bei einer gesetzlich anerkannten Unterrichtsanstalt benötigt und die Auszubildenden bei ihrer Tätigkeit beaufsichtigt werden.
- (3)Absatz 3,Abs. 1 gilt weiters nicht für die Innehabung von Sprengmitteln im Rahmen einer Ausbildung für den Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 62 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 bei einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder einer anderen Einrichtung, die hiezu vom zuständigen Bundesminister gemäß § 63 ASchG ermächtigt wurde, wenn die Teilnehmer das 18. Lebensjahr vollendet haben.Absatz eins, gilt weiters nicht für die Innehabung von Sprengmitteln im Rahmen einer Ausbildung für den Nachweis der Fachkenntnisse gemäß Paragraph 62, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, bei einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder einer anderen Einrichtung, die hiezu vom zuständigen Bundesminister gemäß Paragraph 63, ASchG ermächtigt wurde, wenn die Teilnehmer das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 5 SprG Verlässlichkeit
- (1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Mensch verlässlich, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.Ziffer einsmit Schieß- und Sprengmitteln unsachgemäß umgehen wird,
- 2.Ziffer 2mit Schieß- und Sprengmitteln missbräuchlich oder leichtfertig umgehen wird oder
- 3.Ziffer 3Schieß- und Sprengmittel Menschen überlassen wird, die zum Besitz von solchen Stoffen nicht berechtigt sind.
- (2)Absatz 2,Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
- 1.Ziffer einssuchtkrank ist,
- 2.Ziffer 2psychisch krank oder geistig beeinträchtigt ist oder
- 3.Ziffer 3durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Schieß- und Sprengmitteln sachgemäß umzugehen.
- (3)Absatz 3,Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
- 1.Ziffer einswegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen,
- 2.Ziffer 2wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels,
- 3.Ziffer 3wegen einer durch vorsätzliche oder fahrlässige Gefährdung durch Schieß- und Sprengmittel erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder von fremdem Eigentum in großem Ausmaß oder
- 4.Ziffer 4wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.wegen einer in Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
- (4)Absatz 4,Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.
- (5)Absatz 5,Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Berauschung begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
- (6)Absatz 6,Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war.
§ 6 SprG Erlöschen der Bewilligungen durch Tod des Berechtigten
- (1)Absatz eins,Befinden sich im Nachlass eines Verstorbenen Schieß- und Sprengmittel, hat derjenige, in dessen Obhut sich die Schieß- und Sprengmittel befinden, dies unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
- (2)Absatz 2,Die Behörde hat gegebenenfalls die zur Sicherung der Schieß- und Sprengmittel erforderlichen Anordnungen zu treffen.
- (3)Absatz 3,Beantragt der Erbe oder Vermächtnisnehmer nicht innerhalb von vier Wochen ab Eigentumserwerb einen Schieß- und Sprengmittelschein oder überlässt er die Schieß- und Sprengmittel innerhalb dieser Frist nicht einem Berechtigten, hat die Behörde jedenfalls mit Sicherstellung vorzugehen.
- (4)Absatz 4,Im Falle der rechtskräftigen Ab- oder Zurückweisung eines Antrags gemäß Abs. 3 hat der Betroffene innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft die in seinem Besitz befindlichen Schieß- und Sprengmittel einem Berechtigten zu überlassen, andernfalls ist mit Sicherstellung vorzugehen.Im Falle der rechtskräftigen Ab- oder Zurückweisung eines Antrags gemäß Absatz 3, hat der Betroffene innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft die in seinem Besitz befindlichen Schieß- und Sprengmittel einem Berechtigten zu überlassen, andernfalls ist mit Sicherstellung vorzugehen.
- (5)Absatz 5,Das Eigentum an den sichergestellten Schieß- und Sprengmitteln geht mit dem Zeitpunkt der Sicherstellung auf den Bund über. Für die sichergestellten Schieß- und Sprengmittel gebührt eine angemessene Entschädigung, wenn binnen sechs Monaten ab Eigentumsübergang ein Antrag auf Entschädigung gestellt wird. Die angemessene Entschädigung berechnet sich nach dem Erlös der Verwertung durch die Behörde.
- (6)Absatz 6,Der Besitz ist demjenigen erlaubt, in dessen Obhut sich die Schieß- und Sprengmittel bis zum Eigentumsübergang auf den Erben oder Vermächtnisnehmer befinden. Der Erbe oder Vermächtnisnehmer ist bis zu einer etwaigen Sicherstellung der Schieß- und Sprengmittel gemäß Abs. 3 und 4 zum Besitz berechtigt.Der Besitz ist demjenigen erlaubt, in dessen Obhut sich die Schieß- und Sprengmittel bis zum Eigentumsübergang auf den Erben oder Vermächtnisnehmer befinden. Der Erbe oder Vermächtnisnehmer ist bis zu einer etwaigen Sicherstellung der Schieß- und Sprengmittel gemäß Absatz 3 und 4 zum Besitz berechtigt.
§ 7 SprG Verlust
Der Verlust oder Diebstahl von Schieß- und Sprengmitteln ist vom Besitzer unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle zu melden.
§ 8 SprG Auffindung
- (1)Absatz eins,Wer wahrnimmt, dass sich Schieß- und Sprengmittel offenbar in niemandes Gewahrsam befinden, hat unverzüglich die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen, die die Sicherstellung durchzuführen hat. Die Behörde hat für die sichere Lagerung der sichergestellten Schieß- und Sprengmittel zu sorgen. Ist eine sichere Lagerung nicht möglich, sind die aufgefundenen Schieß- und Sprengmittel zu vernichten.
- (2)Absatz 2,Können binnen sechs Monaten ab erfolgter Sicherstellung die Schieß- und Sprengmittel keinem Berechtigten ausgefolgt werden, gehen diese in das Eigentum des Bundes über.
§ 9 SprG Entsorgung und Vernichtung
- (1)Absatz eins,Der Besitzer von unbrauchbar gewordenen, mangelhaften oder nicht mehr gebrauchten Schieß- und Sprengmitteln hat diese ohne unnötigen Aufschub ordnungs- und fachgemäß zu entsorgen oder zu vernichten.
- (2)Absatz 2,Schieß- und Sprengmittel gemäß Abs. 1 müssen unter Berücksichtigung der Angaben der Hersteller oder HändlerSchieß- und Sprengmittel gemäß Absatz eins, müssen unter Berücksichtigung der Angaben der Hersteller oder Händler
- 1.Ziffer einsan die Hersteller oder Händler zurückgegeben werden,
- 2.Ziffer 2durch Mitsprengen vernichtet werden, wobei der beabsichtigte Sprengerfolg und die Sicherheit durch das mitgesprengte unbrauchbare Sprengmittel nicht beeinträchtigt werden dürfen, oder
- 3.Ziffer 3durch Wegsprengen mit ausreichend groß dimensionierten Beiladungen aus einwandfreiem Sprengstoff vernichtet werden.
- (3)Absatz 3,Hersteller von Schieß- und Sprengmitteln dürfen unbrauchbare, mangelhafte oder an sie zurückgegebene Schieß- und Sprengmittel durch Verbrennen vernichten; außerdem dürfen Schießmittel in einzelnen Teilmengen bis zu 200 Gramm durch Verbrennen vernichtet werden.
§ 10 SprG Marktüberwachung und Kennzeichnung
Marktüberwachung
- (1)Absatz eins,Der Behörde obliegt die Marktüberwachung hinsichtlich der Überprüfung, ob nur Schieß- und Sprengmittel in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, die den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Sie ist ermächtigt, die hierzu erforderlichen Untersuchungen und Handlungen bei den Wirtschaftsakteuren durchzuführen, wie insbesondere Produktionsstätten, Lager und sonstige Geschäftsräume zu betreten, Stichproben unentgeltlich zu ziehen sowie in die einschlägigen Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen.
- (2)Absatz 2,Die Wirtschaftsakteure haben auf Verlangen der Behörde Stichproben der von ihnen in Verkehr gebrachten oder bereitgestellten Schieß- und Sprengmittel zu ziehen sowie alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität von Schieß- und Sprengmitteln erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Sie haben bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Schieß- und Sprengmitteln verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht oder bereitgestellt haben, mitzuwirken.
- (3)Absatz 3,Die Wirtschaftsakteure haben der Behörde auf Verlangen jenen Wirtschaftsakteur zu nennen,
- 1.Ziffer einsvon dem sie ein Schieß- und Sprengmittel bezogen haben oder
- 2.Ziffer 2an den sie ein Schieß- und Sprengmittel abgegeben haben.
- (4)Absatz 4,Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Abs. 3 über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Bezug des Schieß- und Sprengmittels sowie über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe des Schieß- und Sprengmittels vorlegen können.Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 3, über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Bezug des Schieß- und Sprengmittels sowie über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe des Schieß- und Sprengmittels vorlegen können.
- (5)Absatz 5,Die Behörde hat Aufsichtsmaßnahmen nach § 10a insbesondere dann zu ergreifen, wennDie Behörde hat Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 10 a, insbesondere dann zu ergreifen, wenn
- 1.Ziffer einsdie Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen nach § 12b Abs. 4, § 12d Abs. 3, und § 12h Abs. 2 nicht unverzüglich und eigenständig nachkommen, oderdie Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen nach Paragraph 12 b, Absatz 4,, Paragraph 12 d, Absatz 3,, und Paragraph 12 h, Absatz 2, nicht unverzüglich und eigenständig nachkommen, oder
- 2.Ziffer 2durch das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung von Schieß- und Sprengmitteln Leben, Gesundheit, Eigentum von Menschen oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sein könnten.
Bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands darf das Schieß- und Sprengmittel vom Wirtschaftsakteur nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Bei Gefahr in Verzug hat die Behörde eine Sicherstellung des Schieß- und Sprengmittels (§ 40) anzuordnen.Bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands darf das Schieß- und Sprengmittel vom Wirtschaftsakteur nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Bei Gefahr in Verzug hat die Behörde eine Sicherstellung des Schieß- und Sprengmittels (Paragraph 40,) anzuordnen. - (6)Absatz 6,Von den Maßnahmen gemäß Abs. 5 können auch Produkte erfasst werden, deren Überlassung von den Zollbehörden gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ausgesetzt worden ist. Die betreffenden Produkte sind diesfalls in vorübergehender Verwahrung gemäß Art. 50 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex), ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 zu belassen.Von den Maßnahmen gemäß Absatz 5, können auch Produkte erfasst werden, deren Überlassung von den Zollbehörden gemäß Artikel 27, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, ausgesetzt worden ist. Die betreffenden Produkte sind diesfalls in vorübergehender Verwahrung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex), Amtsblatt Nummer L 302 vom 19.10.1992 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 269 vom 10.10.2013 Seite 1 zu belassen.
§ 10a SprG Aufsichtsmaßnahmen
- (1)Absatz eins,Die Aufsichtsmaßnahmen der Behörde sind Aufträge
- 1.Ziffer einszur Verbesserung,
- 2.Ziffer 2zur Rücknahme oder
- 3.Ziffer 3zum Rückruf.
- (2)Absatz 2,Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 können von jeder Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich Schieß- und Sprengmittel in Verkehr gebracht oder bereit gestellt werden, die Gegenstand einer solchen Maßnahme sein sollen, mit Wirkung für die Geschäftstätigkeit des Wirtschaftsakteurs im gesamten Bundesgebiet ergriffen werden.Aufsichtsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 können von jeder Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich Schieß- und Sprengmittel in Verkehr gebracht oder bereit gestellt werden, die Gegenstand einer solchen Maßnahme sein sollen, mit Wirkung für die Geschäftstätigkeit des Wirtschaftsakteurs im gesamten Bundesgebiet ergriffen werden.
§ 11 SprG Kennzeichnungspflicht
- (1)Absatz eins,Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten, nach Österreich verbringen oder einführen, sind verpflichtet, auf Schieß- und Sprengmitteln und auf jeder kleinsten Verpackungseinheit eine eindeutige Kennzeichnung anzubringen.
- (2)Absatz 2,Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Schieß- und Sprengmitteln handeln und diese umverpacken, sind verpflichtet, eine eindeutige Kennzeichnung auf Schieß- und Sprengmitteln und der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.
- (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung die genaue Art und Weise der eindeutigen Kennzeichnung und deren Anbringung entsprechend der Richtlinie 2008/43/EG zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates, ABl. Nr. L 94 vom 04.04.2008 S. 8, in der Fassung der Richtlinie 2012/4/EU, ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2012 S. 18, festzulegen.Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung die genaue Art und Weise der eindeutigen Kennzeichnung und deren Anbringung entsprechend der Richtlinie 2008/43/EG zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates, Amtsblatt Nummer L 94 vom 04.04.2008 Seite 8, in der Fassung der Richtlinie 2012/4/EU, Amtsblatt Nummer L 50 vom 23.02.2012 Seite 18, festzulegen.
- (4)Absatz 4,Die Ziffern zur Bezeichnung der Produktionsstätte gemäß Art. 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2008/43/EG werden vom Bundesminister für Inneres vergeben.Die Ziffern zur Bezeichnung der Produktionsstätte gemäß Artikel 3, Absatz 4 und 5 der Richtlinie 2008/43/EG werden vom Bundesminister für Inneres vergeben.
- (5)Absatz 5,Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht für Schieß- und Sprengmittel, die unverpackt geliefert oder in Mischladegeräten hergestellt werden und direkt in das Sprengloch ausgeladen oder gepumpt werden sowie für Schieß- und Sprengmittel, die am Sprengort hergestellt und danach sofort geladen werden (Vor-Ort-Herstellung).
§ 12 SprG Kennzeichnungsverzeichnis
- (1)Absatz eins,Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten, nach Österreich verbringen, einführen oder damit handeln, sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen (Abs. 2) sicherzustellen, dass die Schieß- und Sprengmittel zurückverfolgt werden können.Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten, nach Österreich verbringen, einführen oder damit handeln, sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen (Absatz 2,) sicherzustellen, dass die Schieß- und Sprengmittel zurückverfolgt werden können.
- (2)Absatz 2,Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten, nach Österreich verbringen, einführen oder damit handeln, sind verpflichtet,
- 1.Ziffer einsein Verzeichnis aller Kennzeichnungen von Schieß- und Sprengmitteln mit allen zweckdienlichen Informationen, einschließlich der Art des Schieß- und Sprengmittels sowie an wen diese überlassen wurden, zu führen,
- 2.Ziffer 2ein Verzeichnis der Standorte aller Schieß- und Sprengmittel zu führen, bis diese an eine andere Person überlassen oder benutzt werden,
- 3.Ziffer 3ihre Verzeichnisse regelmäßig zu überprüfen, um deren Effizienz und die Qualität der erfassten Daten sicherzustellen,
- 4.Ziffer 4die Daten vor zufälligen und mutwilligen Beschädigungen oder Zerstörungen zu schützen,
- 5.Ziffer 5der zuständigen Behörde auf Anfrage Informationen über die Herkunft und den Standort aller Schieß- und Sprengmittel während ihres Lebenszyklus und im Verlauf der Lieferkette zur Verfügung zu stellen und
- 6.Ziffer 6sicherzustellen, dass auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten die Informationen gemäß Z 5 durch eine der Behörde gemeldete Person erteilt werden.sicherzustellen, dass auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten die Informationen gemäß Ziffer 5, durch eine der Behörde gemeldete Person erteilt werden.
- (3)Absatz 3,Die erfassten Daten einschließlich der eindeutigen Kennzeichnung (§ 11) sind während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Ablauf des Haltbarkeitsdatums oder, sofern dieses nicht bekannt ist, zehn Jahre nach Überlassung des Schieß- und Sprengmittels aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht gilt auch für den Fall der Einstellung des Geschäftsbetriebs.Die erfassten Daten einschließlich der eindeutigen Kennzeichnung (Paragraph 11,) sind während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Ablauf des Haltbarkeitsdatums oder, sofern dieses nicht bekannt ist, zehn Jahre nach Überlassung des Schieß- und Sprengmittels aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht gilt auch für den Fall der Einstellung des Geschäftsbetriebs.
§ 12a SprG Pflichten der Wirtschaftsakteure
Allgemeine Grundsätze
- (1)Absatz eins,Schieß- und Sprengmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
- 1.Ziffer einssie den Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU oder den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen entsprechen,sie den Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 2014/28/EU oder den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen entsprechen,
- 1a.Ziffer eins asie den Anforderungen des Technischen Anhangs des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens entsprechen, sofern es sich um Plastiksprengstoffe handelt,
- 2.Ziffer 2ihre Konformität im Sinne der Z 1 von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12f bescheinigt und für sie eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde,ihre Konformität im Sinne der Ziffer eins, von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 12 f, bescheinigt und für sie eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde,
- 3.Ziffer 3sie mit einem CE-Kennzeichen versehen und gemäß § 11 gekennzeichnet sind,sie mit einem CE-Kennzeichen versehen und gemäß Paragraph 11, gekennzeichnet sind,
- 4.Ziffer 4sichergestellt ist, dass sie gemäß § 12 zurückverfolgt werden können, undsichergestellt ist, dass sie gemäß Paragraph 12, zurückverfolgt werden können, und
- 5.Ziffer 5ihnen eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache beigefügt sind.
- (2)Absatz 2,Die Wirtschaftsakteure haben im Rahmen einer besonderen Mitwirkungsverpflichtung der Behörde auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität von Schieß- und Sprengmitteln erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
§ 12b SprG Pflichten des Herstellers
- (1)Absatz eins,Der Hersteller darf nur Schieß- und Sprengmittel, die die Anforderungen des § 12a Abs. 1 erfüllen, in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden.Der Hersteller darf nur Schieß- und Sprengmittel, die die Anforderungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, erfüllen, in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden.
- (2)Absatz 2,Insbesondere hat der Hersteller vor dem Inverkehrbringen
- 1.Ziffer einsdie technischen Unterlagen gemäß § 12e zu erstellen,die technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12 e, zu erstellen,
- 2.Ziffer 2die Konformitätsbewertung gemäß § 12f durchführen zu lassen,die Konformitätsbewertung gemäß Paragraph 12 f, durchführen zu lassen,
- 3.Ziffer 3nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens und Erhalt der Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle eine CE-Kennzeichnung auf das Schieß- und Sprengmittel aufzudrucken oder fest und dauerhaft anzubringen, und
- 4.Ziffer 4eine EU-Konformitätserklärung gemäß § 12g auszustellen.eine EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 12 g, auszustellen.
- (3)Absatz 3,Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß § 12e und die EU-Konformitätserklärung gemäß § 12g zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der Schieß- und Sprengmittel aufzubewahren. Bei Beendigung seiner Geschäftstätigkeit sind diese Aufzeichnungen an die Behörde zu übermitteln.Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12 e und die EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 12 g, zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der Schieß- und Sprengmittel aufzubewahren. Bei Beendigung seiner Geschäftstätigkeit sind diese Aufzeichnungen an die Behörde zu übermitteln.
- (4)Absatz 4,Hat der Hersteller Grund zu der Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den Anforderungen des § 12a Abs. 1 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat unverzüglich die Behörde über die ergriffenen Maßnahmen zu informieren.Hat der Hersteller Grund zu der Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den Anforderungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat unverzüglich die Behörde über die ergriffenen Maßnahmen zu informieren.
§ 12c SprG Bevollmächtigter
- (1)Absatz eins,Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten beauftragen, der ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt. Die Bevollmächtigung muss zumindest umfassen:
- 1.Ziffer einsdie Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung gemäß § 12g und der technischen Unterlagen gemäß § 12e für die Behörden über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Schieß- und Sprengmittels;die Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 12 g und der technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12 e, für die Behörden über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Schieß- und Sprengmittels;
- 2.Ziffer 2die Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Schieß- und Sprengmittels im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 auf begründetes Verlangen der Behörde;die Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Schieß- und Sprengmittels im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, auf begründetes Verlangen der Behörde;
- 3.Ziffer 3das Mitwirken bei allen Maßnahmen um Risiken auszuschließen, die mit Schieß- und Sprengmittel verbunden sind.
- (2)Absatz 2,Die Herstellerpflichten gemäß § 12b Abs. 1 und Abs. 2 dürfen nicht im Auftrag des Bevollmächtigten enthalten sein.Die Herstellerpflichten gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins und Absatz 2, dürfen nicht im Auftrag des Bevollmächtigten enthalten sein.
§ 12d SprG Pflichten des Importeurs
- (1)Absatz eins,Der Importeur darf nur Schieß- und Sprengmittel in Verkehr bringen,
- 1.Ziffer einsdie den Anforderungen des § 12a Abs. 1 Z 1 und Z 1a entsprechen,die den Anforderungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer eins a, entsprechen,
- 2.Ziffer 2für die das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt und die technischen Unterlagen sowie die EU-Konformitätserklärung erstellt wurden, und
- 3.Ziffer 3die die Voraussetzungen der § 12a Abs. 1 Z 3 bis 5 erfüllen.die die Voraussetzungen der Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 erfüllen.
- (2)Absatz 2,Der Importeur hat eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung gemäß § 12g für die Marktüberwachungsbehörden zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren sowie die technischen Unterlagen gemäß § 12e auf Verlangen der Behörde bereitzustellen. Bei Beendigung seiner Geschäftstätigkeit sind die Aufzeichnungen an die Behörde zu übermitteln.Der Importeur hat eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 12 g, für die Marktüberwachungsbehörden zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren sowie die technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12 e, auf Verlangen der Behörde bereitzustellen. Bei Beendigung seiner Geschäftstätigkeit sind die Aufzeichnungen an die Behörde zu übermitteln.
- (3)Absatz 3,Hat der Importeur Grund zu der Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den Anforderungen des § 12a Abs. 1 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat unverzüglich die Behörde über die ergriffenen Maßnahmen zu informieren.Hat der Importeur Grund zu der Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den Anforderungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat unverzüglich die Behörde über die ergriffenen Maßnahmen zu informieren.
§ 12e SprG Technische Unterlagen
Die technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben für eine Bewertung der Übereinstimmung des Schieß- und Sprengmittels mit den Anforderungen des § 12a Abs. 1 Z 1 enthalten. Insbesondere haben sie die in Anhang III der Richtlinie 2014/28/EU beim jeweiligen Modul angeführten Elemente, einschließlich einer angeführten Risikoanalyse und -bewertung, zu enthalten. Die technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben für eine Bewertung der Übereinstimmung des Schieß- und Sprengmittels mit den Anforderungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, enthalten. Insbesondere haben sie die in Anhang römisch drei der Richtlinie 2014/28/EU beim jeweiligen Modul angeführten Elemente, einschließlich einer angeführten Risikoanalyse und -bewertung, zu enthalten.
§ 12f SprG EU-Konformitätsbewertung
- (1)Absatz eins,Bei der Bewertung der Konformität von Schieß- und Sprengmitteln muss eines der folgenden in Anhang III der Richtlinie 2014/28/EU angeführten Verfahren durchgeführt werden:Bei der Bewertung der Konformität von Schieß- und Sprengmitteln muss eines der folgenden in Anhang römisch drei der Richtlinie 2014/28/EU angeführten Verfahren durchgeführt werden:
- 1.Ziffer einsdas EU-Baumusterprüfverfahren (Modul B) und, nach Wahl des Herstellers, entweder
- a)Litera adas Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen (Modul C2) oder
- b)Litera bdas Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D) oder
- c)Litera cdas Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt (Modul E) oder
- d)Litera ddas Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung von Produkten (Modul F); oder
- 2.Ziffer 2das Verfahren auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G).
- (2)Absatz 2,Nach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung hat der Hersteller das CE-Kennzeichen auf dem Schieß- und Sprengmittel anzubringen. Die genaue Art und Weise der CE-Kennzeichnung und deren Anbringung wird durch Verordnung festgelegt.
§ 12g SprG EU-Konformitätserklärung
- (1)Absatz eins,Der Hersteller hat vor dem Inverkehrbringen durch eine EU-Konformitätserklärung zu bestätigen, dass die in Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU angeführten wesentlichen Anforderungen erfüllt sind.Der Hersteller hat vor dem Inverkehrbringen durch eine EU-Konformitätserklärung zu bestätigen, dass die in Anhang römisch zwei der Richtlinie 2014/28/EU angeführten wesentlichen Anforderungen erfüllt sind.
- (2)Absatz 2,Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IV der Richtlinie 2014/28/EU zu entsprechen und die in den Modulen des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU angegebenen Elemente zu enthalten. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen.Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang römisch vier der Richtlinie 2014/28/EU zu entsprechen und die in den Modulen des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2014/28/EU angegebenen Elemente zu enthalten. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen.
- (3)Absatz 3,Im Falle, dass ein Schieß- und Sprengmittel mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, unterliegt, ist nur eine EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.
§ 12h SprG Pflichten des Händlers
- (1)Absatz eins,Der Händler darf nur Schieß- und Sprengmittel bereitstellen, die
- 1.Ziffer einsmit einem CE-Kennzeichen versehen und gemäß § 11 gekennzeichnet,mit einem CE-Kennzeichen versehen und gemäß Paragraph 11, gekennzeichnet,
- 1a.Ziffer eins aden Anforderungen des Technischen Anhangs des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens entsprechen, sofern es sich um Plastiksprengstoffe handelt und
- 2.Ziffer 2mit einer Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache versehen sind.
- (2)Absatz 2,Hat der Händler Grund zur Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den § 12a Abs. 1 Z 1, 1a, 3, 4 und 5 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat über die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich die Behörde sowie den Hersteller oder den Importeur zu informieren.Hat der Händler Grund zur Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, eins a, 3, 4 und 5 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat über die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich die Behörde sowie den Hersteller oder den Importeur zu informieren.
- (3)Absatz 3,Sofern der Händler nicht Verzeichnisse gemäß § 33 zu führen hat, muss er Aufzeichnungen über Erwerb, Bereitstellung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung von Schieß- und Sprengmitteln nach dem Muster der Anlage H führen. § 33 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.Sofern der Händler nicht Verzeichnisse gemäß Paragraph 33, zu führen hat, muss er Aufzeichnungen über Erwerb, Bereitstellung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung von Schieß- und Sprengmitteln nach dem Muster der Anlage H führen. Paragraph 33, Absatz 4 und 5 gelten sinngemäß.
§ 12i SprG Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Importeur und den Händler gelten
Bringt ein Importeur ein Schieß- und Sprengmittel unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändert ein Importeur oder ein Händler ein bereits auf dem Markt befindliches Schieß- und Sprengmittel so, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann, so gilt er als Hersteller und unterliegt den Verpflichtungen für Hersteller gemäß § 12b. Bringt ein Importeur ein Schieß- und Sprengmittel unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändert ein Importeur oder ein Händler ein bereits auf dem Markt befindliches Schieß- und Sprengmittel so, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann, so gilt er als Hersteller und unterliegt den Verpflichtungen für Hersteller gemäß Paragraph 12 b,
§ 13 SprG BESONDERER TEIL
Herstellung und Verarbeitung
- (1)Absatz eins,Die Herstellung von Schieß- und Sprengmitteln ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird von der Behörde durch Ausstellung einer allgemeinen Herstellerbefugnis erteilt.
- (2)Absatz 2,Die allgemeine Herstellerbefugnis berechtigt auch zur Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln.
- (3)Absatz 3,Für die Herstellung oder Verarbeitung eines bestimmten Schieß- und Sprengmittels ist überdies eine Erzeugungsgenehmigung erforderlich.
§ 14 SprG Allgemeine Herstellerbefugnis für natürliche Personen
- (1)Absatz eins,Die allgemeine Herstellerbefugnis ist einer natürlichen Person auf Antrag auszustellen, die
- 1.Ziffer einsverlässlich ist,
- 2.Ziffer 2ihren Wohnsitz im Inland hat,
- 3.Ziffer 3Kenntnisse über den Inhalt dieses Bundesgesetzes glaubhaft macht,
- 4.Ziffer 4die Studienrichtung Chemie oder technische Chemie an einer Universität oder akkreditierten Privatuniversität erfolgreich absolviert hat und
- 5.Ziffer 5eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Erzeugung und Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln nachweist.
- (2)Absatz 2,Die Behörde hat die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 zu überprüfen, wenn seit der Erteilung der allgemeinen Herstellerbefugnis gemäß Abs. 1 oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Berechtigten zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser nicht mehr verlässlich ist. Liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung der allgemeinen Herstellerbefugnis nicht mehr vor, ist diese zu entziehen.Die Behörde hat die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu überprüfen, wenn seit der Erteilung der allgemeinen Herstellerbefugnis gemäß Absatz eins, oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Berechtigten zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser nicht mehr verlässlich ist. Liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung der allgemeinen Herstellerbefugnis nicht mehr vor, ist diese zu entziehen.
§ 16 SprG Verantwortlicher für die Herstellung
- (1)Absatz eins,Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Schieß- und Sprengmittel herstellen oder verarbeiten wollen, haben einen Verantwortlichen für die Herstellung und einen Stellvertreter zu bestellen und dies der Behörde anzuzeigen. Der Stellvertreter gilt als Verantwortlicher für die Herstellung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
- (2)Absatz 2,Die Behörde bewilligt die Bestellung nach Abs. 1 bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 und 4 mit Bescheid.Die Behörde bewilligt die Bestellung nach Absatz eins, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 3 und 4 mit Bescheid.
- (3)Absatz 3,Zum Verantwortlichen für die Herstellung kann nur eine natürliche Person bestellt werden, welche die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erfüllt und ihrer Bestellung nachweislich zustimmt.Zum Verantwortlichen für die Herstellung kann nur eine natürliche Person bestellt werden, welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes erfüllt und ihrer Bestellung nachweislich zustimmt.
- (4)Absatz 4,Der Verantwortliche für die Herstellung muss außerdem
- 1.Ziffer einsdem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft angehören oder
- 2.Ziffer 2ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach § 4 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 der Vollversicherung unterliegender Arbeitnehmer sein, der über eine Abs. 6 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis verfügt.ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach Paragraph 4, des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, der Vollversicherung unterliegender Arbeitnehmer sein, der über eine Absatz 6, entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis verfügt.
- (5)Absatz 5,Die Behörde hat die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 zu überprüfen, wenn seit der Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 2 oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Verantwortlichen für die Herstellung zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser nicht mehr verlässlich ist. Liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für die Herstellung nicht mehr vor, ist diese zu entziehen.Die Behörde hat die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu überprüfen, wenn seit der Erteilung der Bewilligung gemäß Absatz 2, oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Verantwortlichen für die Herstellung zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser nicht mehr verlässlich ist. Liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für die Herstellung nicht mehr vor, ist diese zu entziehen.
- (6)Absatz 6,Der Verantwortliche für die Herstellung ist für die Einhaltung der schieß- und sprengmittelrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Er gilt als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991.Der Verantwortliche für die Herstellung ist für die Einhaltung der schieß- und sprengmittelrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Er gilt als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,.
- (7)Absatz 7,Scheidet der für die Herstellung Verantwortliche aus, hat die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft dies unverzüglich der Behörde zu melden, binnen vier Monaten einen neuen Verantwortlichen für die Herstellung zu bestellen und dies der Behörde anzuzeigen.
- (8)Absatz 8,Erlangt die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft davon Kenntnis, dass der Verantwortliche für die Herstellung eine der Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr erfüllt, hat sie dies unverzüglich der Behörde zu melden. Abs. 5 letzter Satz gilt.Erlangt die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft davon Kenntnis, dass der Verantwortliche für die Herstellung eine der Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr erfüllt, hat sie dies unverzüglich der Behörde zu melden. Absatz 5, letzter Satz gilt.
§ 17 SprG Erzeugungsgenehmigung
Die Erzeugungsgenehmigung für ein bestimmtes Schieß- oder Sprengmittel ist einer natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft auf Antrag zu erteilen, wenn diese
- 1.Ziffer einsüber eine allgemeine Herstellerbefugnis (§§ 14 und 15) verfügt undüber eine allgemeine Herstellerbefugnis (Paragraphen 14 und 15) verfügt und
- 2.Ziffer 2durch sicherheitstechnische Kennwerte, wie insbesondere Reibe-, Schlag- und thermische Empfindlichkeit, nachweisen kann, dass es bei der Handhabung des beantragten Schieß- und Sprengmittels zu keinen unabsehbaren chemischen Reaktionen kommen kann.
§ 18 SprG Forschung und Entwicklung
- (1)Absatz eins,Für die Herstellung von Schieß- und Sprengmitteln in chemischen Laboratorien von Universitäten, akkreditierten Privatuniversitäten, Fachhochschul-Studiengängen und Höheren Technischen Lehranstalten zu wissenschaftlichen Zwecken oder Forschungszwecken ist keine allgemeine Herstellerbefugnis und keine Erzeugungsgenehmigung erforderlich.
- (2)Absatz 2,Personen, die über eine allgemeine Herstellerbefugnis verfügen, dürfen in chemischen Laboratorien zu den in Abs. 1 genannten Zwecken auch weitere Schieß- und Sprengmittel ohne besondere Erzeugungsgenehmigung erzeugen.Personen, die über eine allgemeine Herstellerbefugnis verfügen, dürfen in chemischen Laboratorien zu den in Absatz eins, genannten Zwecken auch weitere Schieß- und Sprengmittel ohne besondere Erzeugungsgenehmigung erzeugen.
§ 19 SprG Handel
Handel
- (1)Absatz eins,Der Handel mit Schieß- und Sprengmitteln ist nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung der Handelsbefugnis erteilt.
- (2)Absatz 2,Die Handelsbefugnis berechtigt nur zum Handel mit in dieser ausdrücklich bezeichneten Schieß- und Sprengmitteln.
§ 20 SprG Handelsbefugnis
- (1)Absatz eins,Die Handelsbefugnis ist einer natürlichen Person auf Antrag auszustellen, die
- 1.Ziffer einsdas 21. Lebensjahr vollendet hat,
- 2.Ziffer 2verlässlich ist,
- 3.Ziffer 3ihren Wohnsitz im Inland hat,
- 4.Ziffer 4den Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten gemäß §§ 62 f ASchG und der darauf beruhenden Verordnungen erbringt sowie Kenntnisse über den Inhalt dieses Bundesgesetzes glaubhaft macht,den Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten gemäß Paragraphen 62, f ASchG und der darauf beruhenden Verordnungen erbringt sowie Kenntnisse über den Inhalt dieses Bundesgesetzes glaubhaft macht,
- 5.Ziffer 5über eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler oder Büchsenmacher oder ein Reife- oder Diplomprüfungszeugnis einer Höheren Technischen Lehranstalt für Chemie, Chemieingenieurwesen, Berg- und Hüttenwesen oder Waffentechnik verfügt, oder die Studienrichtung Chemie oder technische Chemie an einer Universität oder akkreditierten Privatuniversität oder einen entsprechenden Fachhochschul-Studiengang erfolgreich absolviert hat und
- 6.Ziffer 6eine zumindest zweijährige Tätigkeit bei einem Erzeuger oder Händler für Schieß- und Sprengmittel nachweist.
- (2)Absatz 2,Die Behörde hat die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 und 3 zu überprüfen, wenn seit der Erteilung der Handelsbefugnis gemäß Abs. 1 oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Berechtigten zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser nicht mehr verlässlich ist. Liegen die Voraussetzungen zur Erteilung der Handelsbefugnis nicht mehr vor, ist diese zu entziehen.Die Behörde hat die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 zu überprüfen, wenn seit der Erteilung der Handelsbefugnis gemäß Absatz eins, oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Berechtigten zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser nicht mehr verlässlich ist. Liegen die Voraussetzungen zur Erteilung der Handelsbefugnis nicht mehr vor, ist diese zu entziehen.
- (3)Absatz 3,Die Handelsbefugnis ist einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft auf Antrag auszustellen, wenn diese über einen Verantwortlichen für den Handel verfügt (§ 21).Die Handelsbefugnis ist einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft auf Antrag auszustellen, wenn diese über einen Verantwortlichen für den Handel verfügt (Paragraph 21,).
§ 21 SprG Verantwortlicher für den Handel
- (1)Absatz eins,Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die mit Schieß- und Sprengmitteln handeln wollen, haben einen Verantwortlichen für den Handel zu bestellen und dies der Behörde anzuzeigen.
- (2)Absatz 2,Die Behörde bewilligt die Bestellung nach Abs. 1 bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 und 4 mit Bescheid.Die Behörde bewilligt die Bestellung nach Absatz eins, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 3 und 4 mit Bescheid.
- (3)Absatz 3,Zum Verantwortlichen für den Handel kann nur eine natürliche Person bestellt werden, welche die Voraussetzungen gemäß § 20 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erfüllt und ihrer Bestellung nachweislich zustimmt.Zum Verantwortlichen für den Handel kann nur eine natürliche Person bestellt werden, welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes erfüllt und ihrer Bestellung nachweislich zustimmt.
- (4)Absatz 4,Der Verantwortliche für den Handel muss außerdem
- 1.Ziffer einsdem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft angehören oder
- 2.Ziffer 2ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach § 4 ASVG der Vollversicherung unterliegender Arbeitnehmer sein, der über eine Abs. 6 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis verfügt.ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach Paragraph 4, ASVG der Vollversicherung unterliegender Arbeitnehmer sein, der über eine Absatz 6, entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis verfügt.
- (5)Absatz 5,Die Behörde hat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Z 2 und 3 zu überprüfen, wenn seit der Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 2 oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Verantwortlichen für den Handel zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser nicht mehr verlässlich ist. Liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für den Handel nicht mehr vor, ist diese zu entziehen.Die Behörde hat die Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 zu überprüfen, wenn seit der Erteilung der Bewilligung gemäß Absatz 2, oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Verantwortlichen für den Handel zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser nicht mehr verlässlich ist. Liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für den Handel nicht mehr vor, ist diese zu entziehen.
- (6)Absatz 6,Der Verantwortliche für den Handel ist für die Einhaltung der schieß- und sprengmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere jener gemäß § 12h, verantwortlich. Er gilt als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG.Der Verantwortliche für den Handel ist für die Einhaltung der schieß- und sprengmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere jener gemäß Paragraph 12 h,, verantwortlich. Er gilt als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG.
- (7)Absatz 7,Scheidet der für den Handel Verantwortliche aus, hat die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft dies unverzüglich der Behörde zu melden, binnen vier Monaten einen neuen Verantwortlichen für den Handel zu bestellen und dies der Behörde anzuzeigen.
- (8)Absatz 8,Erlangt die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft davon Kenntnis, dass der Verantwortliche für den Handel eine der Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr erfüllt, hat sie dies unverzüglich der Behörde zu melden. Abs. 5 letzter Satz gilt.Erlangt die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft davon Kenntnis, dass der Verantwortliche für den Handel eine der Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr erfüllt, hat sie dies unverzüglich der Behörde zu melden. Absatz 5, letzter Satz gilt.
§ 22 SprG Besitz und Erwerb
Besitz und Erwerb von Sprengmitteln
Besitz und Erwerb von Sprengmitteln sind nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Sprengmittelscheines durch die Behörde erteilt. Der Sprengmittelschein hat für natürliche Personen inhaltlich dem Muster der Anlage A, für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften inhaltlich dem Muster der Anlage B zu entsprechen.
§ 23 SprG Besitz und Erwerb von Schießmitteln
- (1)Absatz eins,Besitz und Erwerb von Schießmitteln sind grundsätzlich nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Schießmittelscheins durch die Behörde erteilt. Der Schießmittelschein hat für natürliche Personen inhaltlich dem Muster der Anlage C, für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften inhaltlich dem Muster der Anlage D zu entsprechen.
- (2)Absatz 2,Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich fürEine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich für(Anm.: Z 1 entfällt durch die BGBl. I Nr. 120/2016)Anmerkung, Ziffer eins, entfällt durch die Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,)
- 2.Ziffer 2 Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte,
- 3.Ziffer 3 traditionelle Schützenvereinigungen und ihre Mitglieder,
- 4.Ziffer 4 Sportschützenvereinigungen und ihre Mitglieder oder
- 5.Ziffer 5Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe.
§ 24 SprG Schießmittelschein und Sprengmittelschein für natürliche Personen
- (1)Absatz eins,Der Schießmittelschein ist für eine natürliche Person auf Antrag auszustellen, die
- 1.Ziffer einsverlässlich ist,
- 2.Ziffer 2ein sachlich berechtigtes Interesse an der Verwendung von Schießmitteln glaubhaft macht und
- 3.Ziffer 3für eine sichere Lagerung Vorsorge getroffen hat.
- (2)Absatz 2,Der Sprengmittelschein ist einer natürlichen Person auf Antrag auszustellen, welche
- 1.Ziffer einsverlässlich ist,
- 2.Ziffer 2einen Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten gemäß §§ 62 f. ASchG und der darauf beruhenden Verordnungen erbringt,einen Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten gemäß Paragraphen 62, f. ASchG und der darauf beruhenden Verordnungen erbringt,
- 3.Ziffer 3ein sachlich berechtigtes Interesse an der Durchführung von Sprengarbeiten glaubhaft macht und
- 4.Ziffer 4für eine sichere Lagerung Vorsorge getroffen hat.
- (3)Absatz 3,Im Schießmittelschein oder Sprengmittelschein ist unter Beachtung der dem Antragssteller für eine allfällig notwendige Lagerung zur Verfügung stehenden Lagermöglichkeiten die Höchstmenge festzulegen, die dieser – auch in Teilmengen – insgesamt erwerben und besitzen darf. Überdies ist die Gültigkeit des Schießmittelscheines und Sprengmittelscheines hinsichtlich des Erwerbs auf höchstens fünf Jahre zu befristen und kann insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unter Auflagen, etwa hinsichtlich des Transportmittels, des Transportweges und der Transportsicherheit, ausgestellt werden.
- (4)Absatz 4,Der Sprengmittelschein ist bei jedem Transport im Original oder in Kopie mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuhändigen.
§ 25 SprG Schießmittelschein und Sprengmittelschein für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften
- (1)Absatz eins,Der Schießmittelschein oder Sprengmittelschein ist einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft auf Antrag auszustellen, wenn diese für eine sichere Lagerung Vorsorge getroffen hat und, soweit sie nicht bereits Inhaberin einer Erzeugungsgenehmigung oder Handelsbefugnis ist,
- 1.Ziffer einsüber einen Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel (§ 26) verfügt undüber einen Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel (Paragraph 26,) verfügt und
- 2.Ziffer 2ein sachlich berechtigtes Interesse an der Durchführung von Sprengarbeiten glaubhaft macht.
- (2)Absatz 2,Im Schießmittelschein oder Sprengmittelschein ist die Höchstmenge festzulegen, welche die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft besitzen darf. Der Schießmittelschein oder Sprengmittelschein kann insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unter Auflagen, etwa hinsichtlich des Transportmittels, des Transportweges und der Transportsicherheit, ausgestellt werden. § 24 Abs. 4 gilt.Im Schießmittelschein oder Sprengmittelschein ist die Höchstmenge festzulegen, welche die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft besitzen darf. Der Schießmittelschein oder Sprengmittelschein kann insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unter Auflagen, etwa hinsichtlich des Transportmittels, des Transportweges und der Transportsicherheit, ausgestellt werden. Paragraph 24, Absatz 4, gilt.
§ 26 SprG Beauftragter für Schieß- und Sprengmittel
- (1)Absatz eins,Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Schieß- und Sprengmittel nach Österreich verbringen, einführen, erwerben, besitzen oder lagern wollen, haben einen Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel zu bestellen und dies der Behörde anzuzeigen, soweit nicht bereits ein Verantwortlicher für die Herstellung oder den Handel bestellt ist.
- (2)Absatz 2,Der Beauftragte für Schieß- und Sprengmittel ist für die Einhaltung der schieß- und sprengmittelrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Er hat dazu regelmäßige Kontrollen, insbesondere hinsichtlich der ordnungsgemäßen Lagerung und der Einhaltung allfälliger Auflagen für die Lagerung, der vollständigen und richtigen Führung der Verzeichnisse sowie des sorgfältigen Umgangs der Mitarbeiter der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft mit Schieß- und Sprengmitteln durchzuführen. Er gilt als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG.Der Beauftragte für Schieß- und Sprengmittel ist für die Einhaltung der schieß- und sprengmittelrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Er hat dazu regelmäßige Kontrollen, insbesondere hinsichtlich der ordnungsgemäßen Lagerung und der Einhaltung allfälliger Auflagen für die Lagerung, der vollständigen und richtigen Führung der Verzeichnisse sowie des sorgfältigen Umgangs der Mitarbeiter der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft mit Schieß- und Sprengmitteln durchzuführen. Er gilt als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG.
- (3)Absatz 3,Zum Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel kann nur eine natürliche Person bestellt werden, die
- 1.Ziffer einsverlässlich ist,
- 2.Ziffer 2über einen Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten gemäß §§ 62 f. ASchG und der darauf beruhenden Verordnungen erbringt,über einen Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten gemäß Paragraphen 62, f. ASchG und der darauf beruhenden Verordnungen erbringt,
- 3.Ziffer 3im Betrieb dauernd beschäftigt ist oder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaften angehört,
- 4.Ziffer 4das 21. Lebensjahr vollendet hat,
- 5.Ziffer 5ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und
- 6.Ziffer 6über eine dem Abs. 2 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis verfügt.über eine dem Absatz 2, entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis verfügt.
- (4)Absatz 4,Die Behörde bewilligt bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 die Bestellung des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel mit Bescheid.Die Behörde bewilligt bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, die Bestellung des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel mit Bescheid.
- (5)Absatz 5,Die Behörde hat die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 bis 3 zu überprüfen, wenn seit der Erteilung der Bewilligung oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser nicht mehr verlässlich ist. Liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung der Bestellung des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel nicht mehr vor, ist diese zu entziehen.Die Behörde hat die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins bis 3 zu überprüfen, wenn seit der Erteilung der Bewilligung oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser nicht mehr verlässlich ist. Liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung der Bestellung des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel nicht mehr vor, ist diese zu entziehen.
- (6)Absatz 6,Erlangt die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft davon Kenntnis, dass der Beauftragte für Schieß- und Sprengmittel eine der Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr erfüllt, hat sie dies unverzüglich der Behörde zu melden. Abs. 5 letzter Satz gilt.Erlangt die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft davon Kenntnis, dass der Beauftragte für Schieß- und Sprengmittel eine der Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr erfüllt, hat sie dies unverzüglich der Behörde zu melden. Absatz 5, letzter Satz gilt.
§ 27 SprG Ausscheiden des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel
- (1)Absatz eins,Scheidet der bestellte Beauftragte für Schieß- und Sprengmittel aus, hat die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft dies unverzüglich der Behörde zu melden, binnen vier Monaten einen neuen Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel zu bestellen und dies der Behörde anzuzeigen.
- (2)Absatz 2,Ist dem Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel der Nachweis der Fachkenntnisse gemäß §§ 62 f. ASchG entzogen worden und erlangt die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft davon Kenntnis, hat sie dies unverzüglich der Behörde zu melden. Die Behörde hat diesfalls gemäß § 26 Abs. 5 letzter Satz vorzugehen.Ist dem Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel der Nachweis der Fachkenntnisse gemäß Paragraphen 62, f. ASchG entzogen worden und erlangt die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft davon Kenntnis, hat sie dies unverzüglich der Behörde zu melden. Die Behörde hat diesfalls gemäß Paragraph 26, Absatz 5, letzter Satz vorzugehen.
- (3)Absatz 3,Ist für die juristische Person oder für die eingetragene Personengesellschaft zwischenzeitig kein Beauftragter für Schieß- und Sprengmittel tätig, hat die Behörde allenfalls erforderliche Anordnungen zur Sicherung der Schieß- und Sprengmittel zur Gefahrenminimierung zu treffen.
- (4)Absatz 4,Beabsichtigt die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft die Auflösung oder Änderung ihres Sitzes, ist dies spätestens vier Wochen vor der tatsächlichen Auflösung oder Änderung der Behörde zu melden. Abs. 3 gilt.Beabsichtigt die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft die Auflösung oder Änderung ihres Sitzes, ist dies spätestens vier Wochen vor der tatsächlichen Auflösung oder Änderung der Behörde zu melden. Absatz 3, gilt.
§ 28 SprG Überlassen von Schieß- und Sprengmitteln
- (1)Absatz eins,Schieß- und Sprengmittel dürfen nur Personen überlassen werden, die zu deren Besitz befugt sind.
- (2)Absatz 2,Soweit Schieß- und Sprengmittel nur aufgrund eines Schießmittelscheines oder Sprengmittelscheines gemäß § 24 erworben werden dürfen, hat der Überlasser Namen (Firma), Art, Bezeichnung, Menge der überlassenen Schieß- und Sprengmittel und Datum der Überlassung auf dem Schießmittelschein oder Sprengmittelschein zu vermerken.Soweit Schieß- und Sprengmittel nur aufgrund eines Schießmittelscheines oder Sprengmittelscheines gemäß Paragraph 24, erworben werden dürfen, hat der Überlasser Namen (Firma), Art, Bezeichnung, Menge der überlassenen Schieß- und Sprengmittel und Datum der Überlassung auf dem Schießmittelschein oder Sprengmittelschein zu vermerken.
- (3)Absatz 3,Soweit Schieß- und Sprengmittel durch Feuerwehren erworben werden, hat der Überlasser die in Abs. 2 genannten Daten zu vermerken sowie der Übernehmer die Übernahme der Schieß- und Sprengmittel durch Unterschrift auf dem Schießmittelschein oder Sprengmittelschein zu bestätigen.Soweit Schieß- und Sprengmittel durch Feuerwehren erworben werden, hat der Überlasser die in Absatz 2, genannten Daten zu vermerken sowie der Übernehmer die Übernahme der Schieß- und Sprengmittel durch Unterschrift auf dem Schießmittelschein oder Sprengmittelschein zu bestätigen.
§ 29 SprG Verbringung, Einfuhr und Durchfuhr
Bewilligung der Verbringung nach Österreich
- (1)Absatz eins,Die Verbringung von Schieß- und Sprengmitteln nach Österreich gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Begleitscheines erteilt. Der Begleitschein hat dem Muster der Anlage E zu entsprechen.Die Verbringung von Schieß- und Sprengmitteln nach Österreich gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Begleitscheines erteilt. Der Begleitschein hat dem Muster der Anlage E zu entsprechen.
- (2)Absatz 2,Im Begleitschein müssen
- 1.Ziffer einsName und Anschrift des Empfängers, des Absenders und des Transporteurs,
- 2.Ziffer 2Anzahl und Menge der zur Verbringung genehmigten Schieß- und Sprengmittel,
- 3.Ziffer 3Beschreibung der Schieß- und Sprengmittel einschließlich der UN-Nummer,
- 4.Ziffer 4Transportart und -strecke und
- 5.Ziffer 5die Grenzübertrittsstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie auf Verlangen der Behörde der vorgesehene Abfahrts- und Ankunftstermin
ersichtlich sein. Die Verbringung darf nur von dem im Begleitschein genannten Transporteur erfolgen. - (3)Absatz 3,Der Begleitschein ist auf Antrag von der Behörde auszustellen, wenn der Empfänger mit Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet zum Besitz der Schieß- und Sprengmittel berechtigt ist und es sich dabei um ein Schieß- und Sprengmittel handelt, das mit einem CE-Kennzeichen versehen ist.
- (4)Absatz 4,Der Begleitschein ist auf Antrag von der Behörde auszustellen, wenn der Empfänger ohne Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet (Mitbringer)
- 1.Ziffer einsein sachlich begründetes Interesse an der Durchführung von Sprengarbeiten oder an der Verwendung von Schießmitteln nachweist,
- 2.Ziffer 2im Herkunftsstaat nachweislich befugt ist, Schieß- und Sprengmittel zu besitzen und
- 3.Ziffer 3keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Mitbringer die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit gefährden könnte.
- (5)Absatz 5,Der Transporteur muss
- 1.Ziffer einsgewerberechtlich zum Transport in Österreich oder
- 2.Ziffer 2zum Besitz von Schieß- und Sprengmitteln in Österreich oder in seinem Herkunftsstaat
berechtigt sein. - (6)Absatz 6,Der Begleitschein wird von der Behörde ausgestellt. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich zunächst
- 1.Ziffer einsnach dem Hauptwohnsitz oder Sitz des Empfängers dann,
- 2.Ziffer 2nach dem Wohnsitz des Empfängers dann,
- 3.Ziffer 3nach dem beabsichtigten Ort der Verbringung.
Der Begleitschein ist für eine Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen. - (7)Absatz 7,Der Begleitschein stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Der Begleitschein ist bei der Verbringung mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 des Bundesgesetzes betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechtsdurchführungsgesetz – ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994 eingeräumten Befugnissen auszuhändigen.Der Begleitschein stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Der Begleitschein ist bei der Verbringung mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß Paragraph 29, des Bundesgesetzes betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechtsdurchführungsgesetz – ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, eingeräumten Befugnissen auszuhändigen.
- (8)Absatz 8,Der Empfänger hat eine Kopie des Begleitscheins drei Jahre ab der behördlichen Genehmigung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
- (9)Absatz 9,Der Empfänger hat der Behörde auf Verlangen alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen über die Verbringung zu übermitteln.
§ 30 SprG Bewilligung der Verbringung durch Österreich
- (1)Absatz eins,Die Verbringung von Schieß- und Sprengmitteln durch Österreich gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 bis 6 ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Begleitscheines erteilt. Der Begleitschein hat dem Muster der Anlage E zu entsprechen.Die Verbringung von Schieß- und Sprengmitteln durch Österreich gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Begleitscheines erteilt. Der Begleitschein hat dem Muster der Anlage E zu entsprechen.
- (2)Absatz 2,Im Begleitschein müssen
- 1.Ziffer einsName und Anschrift des Empfängers, des Absenders und des Transporteurs,
- 2.Ziffer 2Anzahl und Menge der zur Verbringung genehmigten Schieß- und Sprengmittel,
- 3.Ziffer 3Beschreibung der Schieß- und Sprengmittel einschließlich der UN-Nummer,
- 4.Ziffer 4Transportart und -strecke und
- 5.Ziffer 5die Grenzübertrittsstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie auf Verlangen der Behörde der vorgesehene Abfahrts- und Ankunftstermin
ersichtlich sein. Die Verbringung darf nur von dem im Begleitschein genannten Transporteur erfolgen. - (3)Absatz 3,Der Begleitschein ist auf Antrag auszustellen, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Schieß- und Sprengmittel nicht aus dem Bundesgebiet weitertransportiert werden.
- (4)Absatz 4,Der Transporteur muss
- 1.Ziffer einsgewerberechtlich zum Transport in Österreich oder
- 2.Ziffer 2zum Besitz von Schieß- und Sprengmitteln in Österreich oder in seinem Herkunftsstaat
berechtigt sein. - (5)Absatz 5,Der Begleitschein ist von der Behörde auszustellen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort des beabsichtigten ersten Grenzübertritts. Der Begleitschein ist für eine Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen.
- (6)Absatz 6,Der Begleitschein stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Der Begleitschein ist bei der Verbringung mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 ZollR-DG eingeräumten Befugnisse auszuhändigen.Der Begleitschein stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Der Begleitschein ist bei der Verbringung mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß Paragraph 29, ZollR-DG eingeräumten Befugnisse auszuhändigen.
§ 31 SprG Einfuhr und Durchfuhr
Einfuhrgenehmigung für Drittstaaten
- (1)Absatz eins,Die Einfuhr von Schieß- und Sprengmitteln gemäß § 3 Abs. 3 ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung einer Einfuhrgenehmigung erteilt. Die Einfuhrgenehmigung hat inhaltlich dem Muster der Anlage F zu entsprechen.Die Einfuhr von Schieß- und Sprengmitteln gemäß Paragraph 3, Absatz 3, ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung einer Einfuhrgenehmigung erteilt. Die Einfuhrgenehmigung hat inhaltlich dem Muster der Anlage F zu entsprechen.
- (2)Absatz 2,Für die Erteilung der Einfuhrgenehmigung gelten die Bestimmungen des § 29 Abs. 2 bis 6 sinngemäß.Für die Erteilung der Einfuhrgenehmigung gelten die Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2 bis 6 sinngemäß.
- (3)Absatz 3,Die Einfuhrgenehmigung stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Die Einfuhr darf nur durch den in der Einfuhrgenehmigung genannten Transporteur erfolgen. Die Einfuhrgenehmigung bildet eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Art. 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Die Einfuhrgenehmigung ist bei der Einfuhr mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuhändigen.Die Einfuhrgenehmigung stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Die Einfuhr darf nur durch den in der Einfuhrgenehmigung genannten Transporteur erfolgen. Die Einfuhrgenehmigung bildet eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Artikel 163, der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der Union, Amtsblatt Nummer L 269 vom 10.10.2013 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 90. Die Einfuhrgenehmigung ist bei der Einfuhr mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuhändigen.
§ 32 SprG Durchfuhrgenehmigung für Drittstaaten
- (1)Absatz eins,Die Durchfuhr von Schieß- und Sprengmitteln gemäß § 3 Abs. 4 ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung einer Durchfuhrgenehmigung erteilt. Die Durchfuhrgenehmigung hat dem Muster der Anlage G zu entsprechen.Die Durchfuhr von Schieß- und Sprengmitteln gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung einer Durchfuhrgenehmigung erteilt. Die Durchfuhrgenehmigung hat dem Muster der Anlage G zu entsprechen.
- (2)Absatz 2,Für die Erteilung der Durchfuhrgenehmigung gelten die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.Für die Erteilung der Durchfuhrgenehmigung gelten die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 2 bis 5 sinngemäß.
- (3)Absatz 3,Die Durchfuhrgenehmigung stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Die Durchfuhrgenehmigung bildet eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Art. 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Die Durchfuhrgenehmigung ist bei der Durchfuhr mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuhändigen.Die Durchfuhrgenehmigung stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Die Durchfuhrgenehmigung bildet eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Artikel 163, der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der Union, Amtsblatt Nummer L 269 vom 10.10.2013 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 90. Die Durchfuhrgenehmigung ist bei der Durchfuhr mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuhändigen.
§ 33 SprG Verzeichnisse und Lager
Verzeichnisse
- (1)Absatz eins,Besitzer von Schieß- und Sprengmitteln haben über Bereitstellung, Erwerb und Überlassung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung vollständige und fortlaufende Verzeichnisse für jedes Lager getrennt nach Sprengstoffen, Schießmitteln und Zündmitteln zu führen. Diese Verzeichnisse haben inhaltlich dem Muster der Anlage H zu entsprechen.
- (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Besitzer von Schießmitteln, wenn und soweit für die Lagerung keine Bewilligung erforderlich ist.Absatz eins, gilt nicht für Besitzer von Schießmitteln, wenn und soweit für die Lagerung keine Bewilligung erforderlich ist.
- (3)Absatz 3,Werden Sprengstoffe an der Verwendungsstelle in Mischladegeräten (On-Site Mixing) hergestellt, ist über die Menge, die Art, ihre Zusammensetzung und den Ort der Verwendung ein gesondertes Verzeichnis zu führen.
- (4)Absatz 4,Die Verzeichnisse sind mindestens zehn Jahre ab dem letzten Eintrag aufzubewahren. Sie sind im Falle von Gewerbebetrieben bei Endigung der Gewerbeberechtigung (§ 85 GewO 1994) zu schließen und unverzüglich der Behörde zu übergeben.Die Verzeichnisse sind mindestens zehn Jahre ab dem letzten Eintrag aufzubewahren. Sie sind im Falle von Gewerbebetrieben bei Endigung der Gewerbeberechtigung (Paragraph 85, GewO 1994) zu schließen und unverzüglich der Behörde zu übergeben.
- (5)Absatz 5,Werden die Verzeichnisse nicht entsprechend geführt, hat die Behörde dem Betroffenen die Ergänzung, Richtigstellung oder sonstige geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen binnen angemessener Frist aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, hat die Behörde ein Verfahren zur Entziehung der entsprechenden Bewilligung einzuleiten.
§ 34 SprG Lagerung
- (1)Absatz eins,Das Lagern von Schieß- und Sprengmitteln ist nur in bewilligten Lagern erlaubt.
- (2)Absatz 2,Außerhalb von bewilligten Lagern dürfen Schieß- und Sprengmittel bis zu einer Höchstmenge von zehn Kilogramm (Kleinmengen) gelagert werden.
§ 35 SprG Lager
- (1)Absatz eins,Lager dürfen, ungeachtet anderer gesetzlicher Vorschriften, nur mit Bewilligung der Behörde errichtet oder wesentlich geändert werden. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort des Lagers.
- (2)Absatz 2,Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass ausreichender Schutz vor Einwirkungen von außen auf das Lager und nach außen auf Menschen, Umwelt und fremdes Eigentum gewährleistet wird. Die baulichen Voraussetzungen, wie die näheren Bestimmungen über die Bauweise oder die Beschaffenheit der Räume, sowie organisatorische Vorkehrungen, wie insbesondere Betriebsvorschriften unter Berücksichtigung des Standes der Technik werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
- (3)Absatz 3,Die näheren Bestimmungen für die sorgfältige Lagerung von Kleinmengen gemäß § 34 Abs. 2, wie insbesondere zulässige Behältnisse, Beschaffenheit der Räume oder Sicherheitseinrichtungen werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.Die näheren Bestimmungen für die sorgfältige Lagerung von Kleinmengen gemäß Paragraph 34, Absatz 2,, wie insbesondere zulässige Behältnisse, Beschaffenheit der Räume oder Sicherheitseinrichtungen werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
- (4)Absatz 4,Die Höchstbelagsmenge von Schieß- und Sprengmitteln in einem Lager darf zehn Tonnen nicht erreichen.
- (5)Absatz 5,Die Behörde hat die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen einschließlich der Verzeichnisse (§ 33) bei Lagern mit einer Höchstbelagsmenge bis zu 500 Kilogramm Schieß- und Sprengmittel spätestens drei Jahre nach der letzten Überprüfung, bei allen anderen Lagern ein Jahr nach der letzten Überprüfung zu kontrollieren. Eine solche Überprüfung hat außerdem zu erfolgen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gesetzlichen Bestimmungen oder die Auflagen nicht eingehalten werden.Die Behörde hat die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen einschließlich der Verzeichnisse (Paragraph 33,) bei Lagern mit einer Höchstbelagsmenge bis zu 500 Kilogramm Schieß- und Sprengmittel spätestens drei Jahre nach der letzten Überprüfung, bei allen anderen Lagern ein Jahr nach der letzten Überprüfung zu kontrollieren. Eine solche Überprüfung hat außerdem zu erfolgen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gesetzlichen Bestimmungen oder die Auflagen nicht eingehalten werden.
- (6)Absatz 6,Wird bei einer Überprüfung gemäß Abs. 5 ein Mangel festgestellt, hat die Behörde dem Betroffenen die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessener Frist aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht entsprochen, hat die Behörde ein Verfahren zur Entziehung der Lagerbewilligung einzuleiten. Darüber hinaus kann bei Gefahr im Verzug die Sicherstellung der Schieß- und Sprengmittel angeordnet werden, wenn die weitere Lagerung eine unverhältnismäßige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellt.Wird bei einer Überprüfung gemäß Absatz 5, ein Mangel festgestellt, hat die Behörde dem Betroffenen die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessener Frist aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht entsprochen, hat die Behörde ein Verfahren zur Entziehung der Lagerbewilligung einzuleiten. Darüber hinaus kann bei Gefahr im Verzug die Sicherstellung der Schieß- und Sprengmittel angeordnet werden, wenn die weitere Lagerung eine unverhältnismäßige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellt.
§ 36 SprG Besondere Bestimmungen für Mischladegeräte
Herstellung von Sprengstoff mit Mischladegeräten
- (1)Absatz eins,Die Herstellung von Sprengstoff mit Mischladegeräten ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt.
- (2)Absatz 2,Die Bewilligung ist auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft zu erteilen, die
- 1.Ziffer einsüber eine entsprechende Erzeugungsgenehmigung (§ 17) verfügt,über eine entsprechende Erzeugungsgenehmigung (Paragraph 17,) verfügt,
- 2.Ziffer 2nachweist, dass der in der Erzeugungsgenehmigung genannte Sprengstoff für die Erzeugung in diesem Mischladegerät geeignet ist,
- 2a.Ziffer 2 aüber ein für die Herstellung geeignetes Mischladegerät verfügt,
- 3.Ziffer 3nachweist, dass das Trägerfahrzeug und das Mischladegerät den Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, entsprechen, soweit diese über öffentliche Verkehrswege transportiert werden, oder andernfalls glaubhaft macht, dass das Trägerfahrzeug und das Mischladegerät der Betriebs- und Verkehrssicherheit am Ort des Einsatzes entsprechen undnachweist, dass das Trägerfahrzeug und das Mischladegerät den Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, entsprechen, soweit diese über öffentliche Verkehrswege transportiert werden, oder andernfalls glaubhaft macht, dass das Trägerfahrzeug und das Mischladegerät der Betriebs- und Verkehrssicherheit am Ort des Einsatzes entsprechen und
- 4.Ziffer 4im Antrag den Abstellplatz, den Standort und das in Aussicht genommene Einsatzgebiet genau bezeichnet.
- (3)Absatz 3,Vor Erteilung der Bewilligung ist ein Ortsaugenschein durchzuführen. In der Bewilligung sind jene Auflagen vorzuschreiben, die für einen sicheren Betrieb des Mischladegerätes und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind. Die Behörde hat jährlich zu überprüfen, ob der sichere Betrieb des Mischladegerätes noch gewährleistet ist.
- (4)Absatz 4,Zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist jene Behörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der in Aussicht genommene Einsatz erfolgen soll.Zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, ist jene Behörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der in Aussicht genommene Einsatz erfolgen soll.
§ 37 SprG Bedienung von Mischladegeräten
- (1)Absatz eins,Betreiber von Mischladegeräten dürfen nur Personen zur Bedienung eines Mischladegeräts heranziehen, die
- 1.Ziffer einsdas 21. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.Ziffer 2der deutschen Sprache mächtig sind,
- 3.Ziffer 3den Nachweis der Kenntnisse gemäß §§ 62 ff. ASchG erbringen undden Nachweis der Kenntnisse gemäß Paragraphen 62, ff. ASchG erbringen und
- 4.Ziffer 4nachweislich in der Bedienung des Mischladegeräts unterwiesen wurden.
- (2)Absatz 2,Mischladegeräte müssen im Zusammenwirken von zwei Personen gemäß Abs. 1 bedient werden. Die Bedienung durch eine Person ist zulässig bei Mischladegeräten, die mit einer automatischen Abschaltung des Ladevorgangs ausgerüstet sind.Mischladegeräte müssen im Zusammenwirken von zwei Personen gemäß Absatz eins, bedient werden. Die Bedienung durch eine Person ist zulässig bei Mischladegeräten, die mit einer automatischen Abschaltung des Ladevorgangs ausgerüstet sind.
§ 38 SprG Behörden, Verfahren, Befugnisse und Notifikation
Behörden und Verfahren
- (1)Absatz eins,Soweit es sich um Verfahren im Zusammenhang mit Schieß- und Sprengmittelscheinen (§§ 22 bis 28) handelt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde, die Landespolizeidirektion, zuständig. In allen anderen Angelegenheiten ist die Landespolizeidirektion in erster Instanz zuständig.Soweit es sich um Verfahren im Zusammenhang mit Schieß- und Sprengmittelscheinen (Paragraphen 22 bis 28) handelt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde, die Landespolizeidirektion, zuständig. In allen anderen Angelegenheiten ist die Landespolizeidirektion in erster Instanz zuständig.
- (2)Absatz 2,Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
- (3)Absatz 3,Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach seinem Wohnsitz. Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem Sitz oder ihrer Niederlassung im Inland.
§ 39 SprG Befugnisse
Durchsuchungsermächtigung
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung von Grundstücken, Räumen sowie Luft-, Land- und Wasserfahrzeugen, der Kleidung von Menschen und der von diesen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse (Koffer, Taschen u. dgl.) vorzunehmen, wenn auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass diesem Bundesgesetz zuwidergehandelt wird. § 50 SPG und § 121 Abs. 3 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, gelten entsprechend. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung von Grundstücken, Räumen sowie Luft-, Land- und Wasserfahrzeugen, der Kleidung von Menschen und der von diesen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse (Koffer, Taschen u. dgl.) vorzunehmen, wenn auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass diesem Bundesgesetz zuwidergehandelt wird. Paragraph 50, SPG und Paragraph 121, Absatz 3, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631, gelten entsprechend.
§ 40 SprG Sicherstellung bei Gefahr im Verzug
- (1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, die ausgestellten Bewilligungen nach diesem Bundesgesetz sowie Schieß- und Sprengmittel sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass der Bewilligungsinhaber durch missbräuchliche Verwendung von Schieß- und Sprengmitteln Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremdes Eigentum gefährden könnte. § 50 SPG gilt. Die Organe haben dem Betroffenen über die Sicherstellung unverzüglich eine Bestätigung auszustellen.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, die ausgestellten Bewilligungen nach diesem Bundesgesetz sowie Schieß- und Sprengmittel sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass der Bewilligungsinhaber durch missbräuchliche Verwendung von Schieß- und Sprengmitteln Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Paragraph 50, SPG gilt. Die Organe haben dem Betroffenen über die Sicherstellung unverzüglich eine Bestätigung auszustellen.
- (2)Absatz 2,Die für den Betroffenen zuständige Behörde hat ein Verfahren zur Entziehung der Bewilligung nach diesem Bundesgesetz einzuleiten. Wird die Bewilligung entzogen, hat die Behörde die sichergestellten Schieß- und Sprengmittel einem vom Betroffenen Benannten und zum Besitz Berechtigten, auszufolgen, wenn ein solcher binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Entziehungsbescheides namhaft gemacht wird. Wird binnen dieser Frist kein Berechtigter namhaft gemacht, geht das Eigentum an den sichergestellten Schieß- und Sprengmitteln auf den Bund über. Diesfalls gilt § 42 Abs. 3.Die für den Betroffenen zuständige Behörde hat ein Verfahren zur Entziehung der Bewilligung nach diesem Bundesgesetz einzuleiten. Wird die Bewilligung entzogen, hat die Behörde die sichergestellten Schieß- und Sprengmittel einem vom Betroffenen Benannten und zum Besitz Berechtigten, auszufolgen, wenn ein solcher binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Entziehungsbescheides namhaft gemacht wird. Wird binnen dieser Frist kein Berechtigter namhaft gemacht, geht das Eigentum an den sichergestellten Schieß- und Sprengmitteln auf den Bund über. Diesfalls gilt Paragraph 42, Absatz 3,
- (3)Absatz 3,Wird die Bewilligung nicht entzogen, hat die Behörde die sichergestellten Schieß- und Sprengmittel wieder auszufolgen.
§ 41 SprG Verfall
- (1)Absatz eins,Schieß- und Sprengmittel, die den Gegenstand einer nach dem § 44 als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wennSchieß- und Sprengmittel, die den Gegenstand einer nach dem Paragraph 44, als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
- 1.Ziffer einssie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem rechtswidrigen Besitz von Schieß- und Sprengmitteln oder deren unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder
- 2.Ziffer 2ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
- (2)Absatz 2,Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über.
§ 42 SprG Entziehung
- (1)Absatz eins,Bewilligungen nach diesem Bundesgesetz sind durch Bescheid zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Bewilligung rechtfertigen.
- (2)Absatz 2,Eine Person, der eine Bewilligung nach Abs. 1 entzogen wurde, hat alle in ihrem Besitz befindlichen Schieß- und Sprengmittel binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Entziehungsbescheids einem zum Besitz Berechtigten zum Gebrauch zu überlassen. Die Schieß- und Sprengmittel sind sicherzustellen, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist einem zum Besitz Berechtigten überlassen werden. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 SPG. Das Eigentum an den sichergestellten Schieß- und Sprengmitteln geht mit dem Zeitpunkt der Sicherstellung auf den Bund über.Eine Person, der eine Bewilligung nach Absatz eins, entzogen wurde, hat alle in ihrem Besitz befindlichen Schieß- und Sprengmittel binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Entziehungsbescheids einem zum Besitz Berechtigten zum Gebrauch zu überlassen. Die Schieß- und Sprengmittel sind sicherzustellen, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist einem zum Besitz Berechtigten überlassen werden. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt Paragraph 50, SPG. Das Eigentum an den sichergestellten Schieß- und Sprengmitteln geht mit dem Zeitpunkt der Sicherstellung auf den Bund über.
- (3)Absatz 3,Geht gemäß Abs. 2 das Eigentum auf den Bund über und stellt der bisherige Eigentümer binnen sechs Monaten ab Eigentumsübergang einen Antrag auf Entschädigung, gebührt diesem eine angemessene Entschädigung. Die angemessene Entschädigung berechnet sich nach dem Erlös der Verwertung durch die Behörde.Geht gemäß Absatz 2, das Eigentum auf den Bund über und stellt der bisherige Eigentümer binnen sechs Monaten ab Eigentumsübergang einen Antrag auf Entschädigung, gebührt diesem eine angemessene Entschädigung. Die angemessene Entschädigung berechnet sich nach dem Erlös der Verwertung durch die Behörde.
- (4)Absatz 4,Hat der Betroffene den Umstand, der zur Entziehung der Berechtigung geführt hat, wenn auch nur fahrlässig, herbeigeführt, gilt dies als Verschulden im Sinne des § 76 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51.Hat der Betroffene den Umstand, der zur Entziehung der Berechtigung geführt hat, wenn auch nur fahrlässig, herbeigeführt, gilt dies als Verschulden im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51.
§ 42a SprG Übermittlung personenbezogener Daten
Die Behörden sind ermächtigt, über Anfrage im Einzelfall von ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten an Gerichte, Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung oder an die Europäische Kommission sowie benannte Stellen in Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen zu übermitteln, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen oder unionsrechtlichen Aufgaben benötigen. Die Daten, die übermittelt werden, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Schieß- und Sprengmittels, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.
§ 42b SprG Notifizierende Behörde und benannte Stellen
Notifizierungsverfahren
- (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres entscheidet über Anträge auf Einrichtung als benannte Stelle.
- (2)Absatz 2,Eine benannte Stelle muss eine nach österreichischem Recht gegründete juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft sein, die
- 1.Ziffer einssich zur Unabhängigkeit gegenüber Dritten, zur Unparteilichkeit, zum Ausschluss jeglicher Einflussnahme durch Dritte und zur Einhaltung des Berufsgeheimnisses verpflichtet hat,
- 2.Ziffer 2sich zur Einhaltung der nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als benannte Stelle verpflichtet hat,
- 3.Ziffer 3über einen ihrer beabsichtigten Tätigkeit entsprechenden aufrechten Akkreditierungsbescheid verfügt,
- 4.Ziffer 4über die personellen, finanziellen, organisatorischen und technischen Ressourcen verfügt, um die in Anhang III der Richtlinie 2014/28/EU angeführten Konformitätsbewertungstätigkeiten auszuüben, undüber die personellen, finanziellen, organisatorischen und technischen Ressourcen verfügt, um die in Anhang römisch drei der Richtlinie 2014/28/EU angeführten Konformitätsbewertungstätigkeiten auszuüben, und
- 5.Ziffer 5über eine aufrechte und angemessene, aus ihrer Tätigkeit allenfalls entstehende Personen-, Sach- und Vermögensschäden abdeckende Haftpflichtversicherung verfügt.
- (3)Absatz 3,Die Notifizierung der benannten Stellen an die Europäische Kommission erfolgt durch den Bundesminister für Inneres.
- (4)Absatz 4,Die Tätigkeit der benannten Stelle darf erst und solange ausgeübt werden, als diese im Verzeichnis der benannten Stellen der Kommission aufscheint.
§ 42c SprG Begutachtung und Überwachung
Die Begutachtung und Überwachung der in § 42b angeführten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Die Begutachtung und Überwachung der in Paragraph 42 b, angeführten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008,.
§ 42d SprG Aufgaben der benannten Stelle
- (1)Absatz eins,Die benannte Stelle hat die Konformitätsbewertung gemäß § 12f durchzuführen und bei positiver Bewertung eine Konformitätsbescheinigung auszustellen.Die benannte Stelle hat die Konformitätsbewertung gemäß Paragraph 12 f, durchzuführen und bei positiver Bewertung eine Konformitätsbescheinigung auszustellen.
- (2)Absatz 2,Stellt die benannte Stelle im Rahmen der Konformitätsbewertung fest, dass Schieß- und Sprengmittel nicht die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und darf keine Konformitätsbescheinigung ausstellen.
- (3)Absatz 3,Die benannte Stelle hat die Konformität eines Schieß- und Sprengmittels regelmäßig zu überwachen. Stellt sie im Rahmen einer Überwachung fest, dass das Schieß- und Sprengmittel die Anforderungen nicht mehr erfüllt, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und eine bereits ausgestellte Bescheinigung falls nötig auszusetzen oder zurückzuziehen.
- (4)Absatz 4,Konformitätsbewertungsaufgaben dürfen nach Zustimmung des Auftraggebers nur an Unterauftragnehmer oder an Zweigunternehmen vergeben und übertragen werden, wenn diese die Voraussetzungen des § 42b Abs. 2 erfüllen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens verbleibt bei der benannten Stelle.Konformitätsbewertungsaufgaben dürfen nach Zustimmung des Auftraggebers nur an Unterauftragnehmer oder an Zweigunternehmen vergeben und übertragen werden, wenn diese die Voraussetzungen des Paragraph 42 b, Absatz 2, erfüllen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens verbleibt bei der benannten Stelle.
§ 42e SprG Melde- und Auskunftspflichten der benannten Stelle
- (1)Absatz eins,Die benannte Stelle hat dem Bundesminister für Inneres
- 1.Ziffer einsjede Änderung der Akkreditierung und der akkreditierten Verfahren im Tätigkeitsbereich der Benennung,
- 2.Ziffer 2jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung und
- 3.Ziffer 3alle Umstände, die Auswirkungen auf den Umfang und Inhalt des Bescheides gemäß § 42b haben könnten,alle Umstände, die Auswirkungen auf den Umfang und Inhalt des Bescheides gemäß Paragraph 42 b, haben könnten,
zu melden und auf Verlangen Auskünfte über ihre Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, die sie ausgeführt hat, zu geben. - (2)Absatz 2,Die benannte Stelle hat anderen nach der Richtlinie 2014/28/EU benannten Stellen einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.
§ 43 SprG STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Gerichtlich strafbare Handlungen
- (1)Absatz eins,Wer, wenn auch nur fahrlässig,
- 1.Ziffer einsohne erforderliche Bewilligung Sprengmittel herstellt oder damit handelt;
- 2.Ziffer 2ohne erforderliche Bewilligung Sprengmittel besitzt oder
- 3.Ziffer 3Sprengmittel einer Person überlässt, die nicht zu deren Besitz befugt ist,
ist vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. - (2)Absatz 2,Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde (§ 151 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) von seinem Verschulden erfahren hat, die Schieß- und Sprengmittel der Behörde übergibt oder bekanntgibt, wo sich diese befinden.Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde (Paragraph 151, Absatz 3, des Strafgesetzbuchs – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) von seinem Verschulden erfahren hat, die Schieß- und Sprengmittel der Behörde übergibt oder bekanntgibt, wo sich diese befinden.
- (3)Absatz 3,Gemäß Abs. 2 übergebene oder auf Grund der Bekanntgabe sichergestellte Schieß- und Sprengmittel gelten als verfallen. § 42 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass keine Entschädigung gebührt, wenn sie demjenigen zustehen würde, der das tatbestandsmäßige Verhalten verwirklicht hat oder an diesem beteiligt war.Gemäß Absatz 2, übergebene oder auf Grund der Bekanntgabe sichergestellte Schieß- und Sprengmittel gelten als verfallen. Paragraph 42, Absatz 3, gilt mit der Maßgabe, dass keine Entschädigung gebührt, wenn sie demjenigen zustehen würde, der das tatbestandsmäßige Verhalten verwirklicht hat oder an diesem beteiligt war.
§ 44 SprG Verwaltungsübertretungen
- (1)Absatz eins,Wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
- 1.Ziffer einsunbefugt Schießmittel herstellt, besitzt oder überlässt,
- 2.Ziffer 2die Bestellung und Anzeige oder die Meldung des Ausscheidens eines Verantwortlichen für die Herstellung (§ 16), eines Verantwortlichen für den Handel (§ 21), eines Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel (§ 27) nicht vornimmt,die Bestellung und Anzeige oder die Meldung des Ausscheidens eines Verantwortlichen für die Herstellung (Paragraph 16,), eines Verantwortlichen für den Handel (Paragraph 21,), eines Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel (Paragraph 27,) nicht vornimmt,
- 3.Ziffer 3eine beabsichtigte Auflösung oder Änderung des Sitzes nicht fristgerecht meldet (§ 27 Abs. 4),eine beabsichtigte Auflösung oder Änderung des Sitzes nicht fristgerecht meldet (Paragraph 27, Absatz 4,),
- 4.Ziffer 4nicht fristgerecht die Meldung gemäß § 6 Abs. 1 erstattet,nicht fristgerecht die Meldung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erstattet,
- 5.Ziffer 5ohne die erforderlichen Bewilligungen Schieß- und Sprengmittel verbringt, ein- oder durchführt,
- 6.Ziffer 6entgegen § 9 Schieß- und Sprengmittel nicht fachgemäß entsorgt oder vernichtet,entgegen Paragraph 9, Schieß- und Sprengmittel nicht fachgemäß entsorgt oder vernichtet,
- 7.Ziffer 7nicht fristgerecht den Verlust oder Diebstahl von Schieß- und Sprengmitteln meldet,
- 8.Ziffer 8nicht fristgerecht die Auffindung von Schieß- und Sprengmitteln meldet,
- 9.Ziffer 9Schieß- und Sprengmittel nicht sorgfältig oder nicht in bewilligten Lagern lagert,
- 10.Ziffer 10eine Person zum Betrieb eines Mischladegerätes heranzieht, welche die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 nicht erfüllt,eine Person zum Betrieb eines Mischladegerätes heranzieht, welche die Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz eins, nicht erfüllt,
- 11.Ziffer 11keine oder eine nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende eindeutige Kennzeichnung an den Schieß- und Sprengmitteln anbringt,
- 12.Ziffer 12Unterlagen, Informationen und Proben zur Durchführung der Marktüberwachung nicht bereitstellt (§ 10 Abs. 3), oderUnterlagen, Informationen und Proben zur Durchführung der Marktüberwachung nicht bereitstellt (Paragraph 10, Absatz 3,), oder
- 13.Ziffer 13entgegen den §§ 24 Abs. 4, 29 Abs. 7, 30 Abs. 6, 31 Abs. 3 und 32 Abs. 3 nicht die erforderlichen Bewilligungen mitführt oder diese nicht aushändigtentgegen den Paragraphen 24, Absatz 4, 29, Absatz 7, 30, Absatz 6, 31, Absatz 3 und 32 Absatz 3, nicht die erforderlichen Bewilligungen mitführt oder diese nicht aushändigt
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion mit einer Geldstrafe bis 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. - (1a)Absatz eins a,Eine Verwaltungsstrafe begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach § 43 oder § 44 Abs. 1 zu ahnden ist.Eine Verwaltungsstrafe begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach Paragraph 43, oder Paragraph 44, Absatz eins, zu ahnden ist.
- (2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
§ 45 SprG Schluss- und Übergangsbestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
§ 46 SprG Verweisungen
- (1)Absatz eins,Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
- (2)Absatz 2,Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935,, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
§ 47 SprG Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft, die §§ 11 und 12 treten mit 5. April 2012 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft, die Paragraphen 11 und 12 treten mit 5. April 2012 in Kraft.
- (2)Absatz 2,§ 38 Abs. 1 und 2 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 38, Absatz eins und 2 und Paragraph 44, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.
- (3)Absatz 3,Die §§ 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2009 treten mit 5. April 2012 außer Kraft.Die Paragraphen 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009, treten mit 5. April 2012 außer Kraft.
- (4)Absatz 4,Die §§ 2 Abs. 7 sowie 11 Abs. 1, 3 und 4 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2013 treten mit 5. April 2013 in Kraft. § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2013 und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2009 treten mit 5. April 2015 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz 7, sowie 11 Absatz eins, 3 und 4 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2013, treten mit 5. April 2013 in Kraft. Paragraph 11, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2013, und Paragraph 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009, treten mit 5. April 2015 in Kraft.
- (5)Absatz 5,§ 38 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1 sowie § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 38, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins, sowie Paragraph 44, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
- (6)Absatz 6,§ 1, § 3 Abs. 5, § 10, § 10a samt Überschrift, § 11 Abs. 5, das 1. Hauptstück des 2. Teils samt Überschrift, die Nummerierungen des 2. bis 8. Hauptstücks des 2. Teils, § 21 Abs. 6, § 29 Abs. 2, 3, 8 und 9, § 30 Abs. 2, 7 und 8, § 33 Abs. 1, § 36 Abs. 2 Z 2a und Abs. 3, die Überschrift des 8. Hauptstücks des 2. Teils, § 42a samt Überschrift, der 3. Abschnitt des 8. Hauptstücks des 2. Teils samt Überschrift, § 44 Abs. 1 und 1a, § 48 Abs. 7, § 49 Abs. 1 und 2a sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 136/2015 treten mit 1. April 2016 in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 10,, Paragraph 10 a, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz 5,, das 1. Hauptstück des 2. Teils samt Überschrift, die Nummerierungen des 2. bis 8. Hauptstücks des 2. Teils, Paragraph 21, Absatz 6,, Paragraph 29, Absatz 2, 3, 8 und 9, Paragraph 30, Absatz 2, 7 und 8, Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2 a und Absatz 3,, die Überschrift des 8. Hauptstücks des 2. Teils, Paragraph 42 a, samt Überschrift, der 3. Abschnitt des 8. Hauptstücks des 2. Teils samt Überschrift, Paragraph 44, Absatz eins und eins a, Paragraph 48, Absatz 7,, Paragraph 49, Absatz eins und 2 a sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2015, treten mit 1. April 2016 in Kraft.
- (7)Absatz 7,§ 31 Abs. 3 sowie § 32 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.Paragraph 31, Absatz 3, sowie Paragraph 32, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.
- (8)Absatz 8,§ 44 Abs. 1 Z 1 und § 48 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 23 Abs. 2 Z 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 48, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
- (9)Absatz 9,§ 3 Abs. 1 Z 2a, § 12a Abs. 1 Z 1a, § 12d Abs. 1 Z 1, § 12h Abs. 1 Z 1 und 1a sowie Abs. 2 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 a,, Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins a,, Paragraph 12 d, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 12 h, Absatz eins, Ziffer eins und eins a sowie Absatz 2 und Paragraph 45, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
§ 47a SprG Verordnungen
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
§ 48 SprG Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Bewilligungen gelten als Bewilligungen nach diesem Bundesgesetz.
- (2)Absatz 2,Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die über eine Erzeugungsbefugnis, Verschleißbefugnis oder Erwerbsberechtigung nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, verfügen, haben der Behörde einen entsprechenden Verantwortlichen für die Herstellung, Verantwortlichen für den Handel oder Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel bis spätestens 30. Juni 2010 anzuzeigen.Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die über eine Erzeugungsbefugnis, Verschleißbefugnis oder Erwerbsberechtigung nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935,, verfügen, haben der Behörde einen entsprechenden Verantwortlichen für die Herstellung, Verantwortlichen für den Handel oder Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel bis spätestens 30. Juni 2010 anzuzeigen.
- (3)Absatz 3,Aufzeichnungen über Eingänge, Ausgänge und den Lagerstand von Schieß-, Spreng- und Zündmitteln, die entsprechend dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, geführt wurden, gelten bis 30. Juni 2010 als Aufzeichnungen nach diesem Bundesgesetz. Diese Aufzeichnungen sind spätestens zu diesem Zeitpunkt zu schließen; § 33 Abs. 4 gilt. Der Lagerbestand ist auf die Verzeichnisse nach diesem Bundesgesetz zu übertragen.Aufzeichnungen über Eingänge, Ausgänge und den Lagerstand von Schieß-, Spreng- und Zündmitteln, die entsprechend dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935,, geführt wurden, gelten bis 30. Juni 2010 als Aufzeichnungen nach diesem Bundesgesetz. Diese Aufzeichnungen sind spätestens zu diesem Zeitpunkt zu schließen; Paragraph 33, Absatz 4, gilt. Der Lagerbestand ist auf die Verzeichnisse nach diesem Bundesgesetz zu übertragen.
- (4)Absatz 4,Am 31. Dezember 2009 anhängige Verfahren, die vom Regelungsinhalt dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2009, umfasst sind, sind nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, zu Ende zu führen.Am 31. Dezember 2009 anhängige Verfahren, die vom Regelungsinhalt dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,, umfasst sind, sind nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935,, zu Ende zu führen.
- (5)Absatz 5,Bewilligungen für Lager, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurden, dürfen nur geändert werden, wenn die Änderungen den in der Verordnung (§ 35 Abs. 2) des Bundesministers für Inneres festgelegten Sicherheitsstandards entsprechen.Bewilligungen für Lager, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurden, dürfen nur geändert werden, wenn die Änderungen den in der Verordnung (Paragraph 35, Absatz 2,) des Bundesministers für Inneres festgelegten Sicherheitsstandards entsprechen.
- (6)Absatz 6,Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß des § 35 Abs. 2 und 3 sind die Regelungen der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung, BGBl. Nr. 204/1935, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006, für die Bewilligungen neuer Lager und Änderungen bestehender Lager anzuwenden.Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß des Paragraph 35, Absatz 2 und 3 sind die Regelungen der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1935,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, für die Bewilligungen neuer Lager und Änderungen bestehender Lager anzuwenden.
- (7)Absatz 7,Sprengmittel, die nach der Sprengmittelverordnung, BGBl. II Nr. 27/2001, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 303/2011, vor dem 1. April 2016 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Sprengmittel, die nach der Sprengmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,, geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2011,, vor dem 1. April 2016 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
- (8)Absatz 8,Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2016 Schießmittel rechtmäßig besessen haben, dürfen bis zum Ablauf des 30. Juni 2017
- 1.Ziffer einsdiese Schießmittel verbrauchen,
- 2.Ziffer 2diese Schießmittel anderen Personen überlassen, soweit diese Person die betreffende Menge an Schießmitteln rechtmäßig besitzen darf oder
- 3.Ziffer 3für diese Schießmittel einen Schießmittelschein gemäß § 24 beantragen; diesfalls dürfen diese Schießmittel bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag besessen werden.für diese Schießmittel einen Schießmittelschein gemäß Paragraph 24, beantragen; diesfalls dürfen diese Schießmittel bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag besessen werden.
Ab dem 1. Juli 2017 ist der Erwerb und Besitz von Schießmitteln – unbeschadet der Bestimmungen § 23 Abs. 2 Z 2 bis 5 und § 48 Abs. 8 Z 3 – ohne behördliche Bewilligung verboten.Ab dem 1. Juli 2017 ist der Erwerb und Besitz von Schießmitteln – unbeschadet der Bestimmungen Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 und Paragraph 48, Absatz 8, Ziffer 3, – ohne behördliche Bewilligung verboten.
§ 49 SprG Vollziehung
- (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 7 ist der Bundesminister für Finanzen betraut; hinsichtlich der §§ 29 Abs. 7, 30 Abs. 6, 31 Abs. 3 und 32 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.Mit der Vollziehung des Paragraph 10, Absatz 7, ist der Bundesminister für Finanzen betraut; hinsichtlich der Paragraphen 29, Absatz 7, 30, Absatz 6, 31, Absatz 3 und 32 Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.
- (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 43 ist der Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 43, ist der Bundesminister für Justiz betraut.
- (2a)Absatz 2 a,Mit der Vollziehung des § 42c ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 42 c, ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.
- (3)Absatz 3,Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut.
Anlage