§ 42c SprG Begutachtung und Überwachung

SprG - Sprengmittelgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Die Begutachtung und Überwachung der in § 42b angeführten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Die Begutachtung und Überwachung der in Paragraph 42 b, angeführten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008,.

In Kraft seit 01.04.2016 bis 31.12.9999
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