Die Begutachtung und Überwachung der in § 42b angeführten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Die Begutachtung und Überwachung der in Paragraph 42 b, angeführten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008,.
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