Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die benannte Stelle hat dem Bundesminister für Inneres
1.Ziffer einsjede Änderung der Akkreditierung und der akkreditierten Verfahren im Tätigkeitsbereich der Benennung,
2.Ziffer 2jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung und
3.Ziffer 3alle Umstände, die Auswirkungen auf den Umfang und Inhalt des Bescheides gemäß § 42b haben könnten,alle Umstände, die Auswirkungen auf den Umfang und Inhalt des Bescheides gemäß Paragraph 42 b, haben könnten,
zu melden und auf Verlangen Auskünfte über ihre Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, die sie ausgeführt hat, zu geben.
(2)Absatz 2,Die benannte Stelle hat anderen nach der Richtlinie 2014/28/EU benannten Stellen einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.
In Kraft seit 01.04.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 42e SprG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42e SprG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 42e SprG