Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Schieß- und Sprengmittel, die den Gegenstand einer nach dem § 44 als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wennSchieß- und Sprengmittel, die den Gegenstand einer nach dem Paragraph 44, als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
1.Ziffer einssie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem rechtswidrigen Besitz von Schieß- und Sprengmitteln oder deren unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder
2.Ziffer 2ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
(2)Absatz 2,Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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