Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Gerichtlich strafbare Handlungen
(1)Absatz eins,Wer, wenn auch nur fahrlässig,
1.Ziffer einsohne erforderliche Bewilligung Sprengmittel herstellt oder damit handelt;
2.Ziffer 2ohne erforderliche Bewilligung Sprengmittel besitzt oder
3.Ziffer 3Sprengmittel einer Person überlässt, die nicht zu deren Besitz befugt ist,
ist vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde (§ 151 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) von seinem Verschulden erfahren hat, die Schieß- und Sprengmittel der Behörde übergibt oder bekanntgibt, wo sich diese befinden.Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde (Paragraph 151, Absatz 3, des Strafgesetzbuchs – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) von seinem Verschulden erfahren hat, die Schieß- und Sprengmittel der Behörde übergibt oder bekanntgibt, wo sich diese befinden.
(3)Absatz 3,Gemäß Abs. 2 übergebene oder auf Grund der Bekanntgabe sichergestellte Schieß- und Sprengmittel gelten als verfallen. § 42 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass keine Entschädigung gebührt, wenn sie demjenigen zustehen würde, der das tatbestandsmäßige Verhalten verwirklicht hat oder an diesem beteiligt war.Gemäß Absatz 2, übergebene oder auf Grund der Bekanntgabe sichergestellte Schieß- und Sprengmittel gelten als verfallen. Paragraph 42, Absatz 3, gilt mit der Maßgabe, dass keine Entschädigung gebührt, wenn sie demjenigen zustehen würde, der das tatbestandsmäßige Verhalten verwirklicht hat oder an diesem beteiligt war.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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